(Quelle: TÜV Rheinland)

Aufzugsanlagen sicher verwenden

Aktuelles

Aufzüge müssen sicher verwendet werden und getroffene Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Dabei ist nicht zwingend, dass auch der Aufzug dem Stand der Technik entspricht. Wenn Aufzüge jedoch ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht sicher verwendet werden können, so ist bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen das im Arbeitsschutz grundsätzlich geltende TOP-Prinzip zu berücksichtigen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3.2.2015 richtet sich an Arbeitgeber und Gleichgestellte. Sie fordert von diesen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (und von überwachungsbedürftigen Anlagen, wie z. B. Aufzugsanlagen) eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (GBU) zur Feststellung, ob die ermittelten und erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind, und ob die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.

Zur Erreichung des Standes der Technik bei der Verwendung können sowohl technische, als auch organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen zum Einsatz kommen (TOP-Prinzip).

"EK ZÜS Beschluss BA-011"

Mit der neuen BetrSichV entfiel der sog. Bestandsschutzparagraf (§27 BetrSichV vom 27.9.2002). Somit stellte sich die Frage für die Aufzugsanlagen, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Zur Wahrnehmung der eigenen Verantwortung und zur Unterstützung der Arbeitgeber und Gleichgestellten haben die Zugelassenen Überwachungsstellen für Aufzugsanlagen (ZÜS Aufzüge) mit dem "EK ZÜS Beschluss BA-011" ab dem 1.6.2015 begonnen, bei den wiederkehrenden Aufzugsprüfungen ein "Konzept zur Anpassung des Betriebs der Aufzugsanlage an den Stand der Technik" zu fordern. Damit sollte den Betroffenen die notwendige Zeit gegeben werden, sich mit der Thematik und deren Umsetzung im angemessenen Zeitrahmen zu beschäftigen.

Dieser gut gemeinte Ansatz wurde von den Arbeitgebern und Gleichgestellten teilweise nicht richtig verstanden und von einigen Aufzugsfirmen durch massenhafte Angebote zur rein technischen Nachrüstung von Aufzugsanlagen (wegen vermeintlich bestehender Gefährdungen bei der Verwendung) völlig überzogen angewendet, so dass der "EK ZÜS Beschluss BA-011" am 4.11.2015 ersatzlos zurückgezogen wurde.

"VdTÜV-Leitfaden"

In Ermangelung eindeutiger Festlegungen der Gesetz- und Verordnungsgeber betrachteten die ZÜS Aufzüge in der Folge diesen Sachverhalt nicht mehr, bis der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in seiner Arbeitsgruppe 2 mit Beschluss "Jan 16/02" definierte, wie die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen ist.

Unter Beachtung dieses LASI-Beschlusses haben die ZÜS-Aufzüge nun begonnen, an Hand einer Festlegung des EK ZÜS vom 27.4.2016 (22 technisch begründete Punkte, die bei Nichterfüllung zu einem gefährlichen Zustand bei der Verwendung des Aufzuges führen können) ggfls. einen entsprechenden Mangel in den Hauptprüfungsbescheinigungen zu formulieren.

Die im VdTÜV organisierten ZÜS-Aufzüge haben darüber hinaus für diese 22 Punkte einen "VdTÜV-Leitfaden zur sicheren Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen nach dem Stand der Technik" erarbeitet und am 1.8.2016 unter www.vdtuev.de veröffentlicht. Darin sind für jede dieser 22 Gefährdungen Erläuterungen und Hinweise zum jeweils entsprechenden Stand der Technik, sowie Empfehlungen zu möglichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen beschrieben.

Von Thomas Pfaff
Der Autor ist Geschäftsfeldleiter Deutschland Aufzüge, Förder- und Maschinentechnik in der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Vorsitzender der Leitstelle Fördertechnik im VdTÜV, Vorsitzender des Deutschen Ausschusses für Aufzüge (DAfA) und Mitglied im ABS UA3 AK Aufzüge.

www.vdtuev.de

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