Die Zukunft gehört dem Rettungsaufzug als barrierefreiem Fluchtweg. (Foto: © twobee/fotolia.com)

Die Zukunft gehört dem Rettungsaufzug als barrierefreiem Fluchtweg. (Foto: © twobee/fotolia.com)

Egal, wo man stirbt – nur nicht im Aufzug!

Aktuelles

In barrierefreien Gebäuden müssen barrierefreie Rettungswege vorhanden sein. Dies ist ohne Aufzugweiterbetrieb kaum möglich. Sich selbstständig retten zu können, ist der beste Brandschutz für ALLE!

Trotzdem werden Aufzüge hierzulande im Brandfall immer noch außer Betrieb genommen und stehen als Rückweg im Brandfall nicht zur Verfügung. In den USA ist dagegen bei Hochhäusern im "International Building Code" seit 2015 verpflichtend festgelegt, dass mindestens 25 Prozent der Menschen über Aufzüge evakuiert werden müssen.

Ein Evakuierungsaufzug wurde schon 2009 in diesem Basiscode zum ersten Mal beschrieben. In den USA sollen auch Menschen, die keine Treppen gehen können, sicher ins Freie gelangen.

Weiterbetrieb von Aufzügen im Brandfall

Die Räumung im Brandfall wird beschleunigt, wenn beides, Treppen und Aufzüge, für die Evakuierung genutzt werden. Dabei wird die barrierefreie Selbstrettung gleich mit verwirklicht. Doch dieser Quantensprung ist an den in Deutschland tätigen Aufzugfirmen spurlos vorübergegangen.

HandwerkDabei sieht die VDI 6017 "Aufzüge – Steuerungen für den Brandfall" [1] seit mehr als zehn Jahren den Weiterbetrieb von Aufzügen im Brandfall vor. Sie ist nach einer Überprüfung im Januar 2014 und einer Überarbeitung im August 2015 wohl als Stand der Technik anzunehmen.

Dafür spricht auch, dass die darin beschriebenen Brandfallsteuerungen (statisch, erweitert statisch und dynamisch) allgemein angewendet werden. VDI 6017 gilt für Personen-/Lastenaufzüge – mit Ausnahme von Evakuierungs- und Feuerwehraufzügen.

Europäischer Evakuierungsaufzug

Es gibt den europäischen Evakuierungsaufzug [2] als DIN CEN seit Oktober 2011. Er wird zukünftig als Teil 76 in die DIN EN 81er-Reihe eingefügt sein. Dieser Evakuierungsaufzug ist in den UEFA/CAFE Richtlinien für den barrierefreien Stadionbau [3] und im Handbuch für Mustergebäude der Europäischen Kommission [4] seit Dezember 2011 Planungsgrundlage auch in Deutschland.

Eine Arbeitsgruppe der Ingenieurkammer Hessen hat im Oktober 2013 den "Entwurf der Richtlinie Sicherheitsaufzüge (barrierefreie Rettungswege)" [5] erarbeitet. Auch in der Richtlinienreihe VDI 6008 Barrierefreie Lebensräume ist im Blatt 4 vom November 2017 [6] ein Abschnitt Evakuierung über Aufzüge vorhanden. Derzeit wird Blatt 7 "barrierefreier Brandschutz" erarbeitet. Dort wird auch die Selbstrettung über Aufzüge konkretisiert.

Für den Bereich der Arbeitsstätten ist die DGUV Information der 215er-Reihe Teil 3 "Brandschutz und Barrierefreiheit" ebenfalls mit Vorgaben zur Selbstrettung über Aufzüge in Arbeit. Nach der Hessischen Bauordnung Juli 2018 muss für Sonderbauten die barrierefreie Nutzbarkeit und Kennzeichnung von Rettungswegen, die für Rollstuhlfahrer geeignet und vorgesehen sind, explizit dargelegt werden.

Keine Unterstützung

HandwerkEine Selbstverständlichkeit: Die Nutzung von Gebäuden durch behinderte Menschen darf nicht mit höheren Risiken verbunden sein als für alle anderen Menschen! Das muss nun in der Praxis umgesetzt werden.

Die deutsche Aufzugbranche unterstützt diesen Ansatz leider gar nicht. In einzelnen Projekten zeigt sich sogar der massive Widerstand gegen den Weiterbetrieb von Aufzügen nach erster Branddetektion.

Obwohl es bundesweit selbstverständlich sein sollte, dass die Energieversorgung von Personenaufzügen im Brandfall sichergestellt ist, wird dies oft nicht in den Angebotsunterlagen als Voraussetzung angegeben, geschweige denn gebaut. Die Muster Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) [7]  bestimmt in Punkt 5.3.2 b) die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen: Sie beträgt bei Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung mindestens 30 Minuten; ausgenommen sind Leitungsanlagen innerhalb von Fahrschächten oder Triebwerksräumen.

Kein Mehraufwand

Schon bei allen Vorgänger-MLARs seit September 1993 war das in den technischen Baubestimmungen der Bauordnungen festgelegt. Auch nach neuer MVV TB vom DIBt [8] in Punkt A 2.1.21.14 "Brandfallsteuerung von Aufzügen" ist dies unverändert vorgeschrieben.
HandwerkDa Personenaufzüge für den Weiterbetrieb im Brandfall ohnehin eine funktionierende Energieversorgung brauchen, kann es eigentlich schon seit vielen Jahren keinen neuen Aufzug mehr ohne eine brandgeschützte Stromversorgung geben.

Der erste Schritt zum sicheren Weiterbetrieb im Brandfall stellt somit gar keinen Mehraufwand dar. Ziel ist eine gleichwertige Betriebssicherheit der Rettungswege und der Rettungszeit ins ebenerdige Freie für alle Menschen. So lässt sich Artikel 3 des Grundgesetzes umsetzen: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Auch nicht im Brandfall!

Maynhard Schwarz
Der Autor ist Fachingenieur (IngKH) für Brandschutz und Brandinspektor.

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Literatur:

[1] VDI-Richtlinie 6017-Aufzüge, Steuerungen für den Brandfall- 08/2015

[2] DIN CEN/TS 81-76 Vornorm, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge– Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen 10/2011

[3] Handbuch von UEFA und CAFE mit bewährten Vorgehensweisen bezüglich barrierefreien Stadien -Zugang für Alle- Stand 2011 https://de.uefa.com

[4] Handbuch für Mustergebäude der Europäischen Kommission vom Leitungsausschuss des OIB Stand 02.12.2011 http://ec.europa.eu/oib/pdf/mit-standard-building-specs_de.pdf

[5] Entwurf der Richtlinie Sicherheitsaufzüge (barrierefreie Rettungswege) Arbeitsgruppe der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) 10/2013 Download Homepage …

[6] Richtlinienreihe VDI 6008 -Barrierefreie Lebensräume- Blatt 4 Möglichkeiten der Fördertechnik 11/2017

[7] Muster Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) 2015 der ARGEBAU vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) 10/2016 veröffentlicht https://www.dibt.de/de/service/bekanntmachungen/"Amtliche Mitteilungen"

[8] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) 01/2018 veröffentlicht https://www.dibt.de/de/service/bekanntmachungen/"Amtliche Mitteilungen"


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