Bei Überschreitung der Prüffristen kann es zu hohen Bußgeldern kommen. (Quelle: Fotolia)

Ungeprüfte Aufzüge bringen hohe Bußgelder

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Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 1. Juni 2015 gilt, stellt hohe Anforderungen an die Verwender von Aufzuganlagen. Auf die leichte Schulter sollte man das nicht nehmen, denn es können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe drohen, empfiehlt das Beratungsuntenehmen Hundt Consult.

Zu den Pflichten der Verwender von Aufzuganlagen gehören zum Beispiel eigene Kontrollen und Beurteilungen der Anlagen, das Einleiten von Maßnahmen, die den sicheren Betrieb gewährleisten, sowie regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Dies soll die sichere Benutzung der Aufzuganlage gewährleisten.

Werden Prüffristen überschritten, Prüfbescheinigungen nicht vorgelegt oder die Aufzüge nicht ausreichend instandgehalten, könne dies schwerwiegende Folgen haben, warnt das Beratungsunternehmen Hundt Consult.

 Pflicht zur Mängelbeseitigung

Das zeige ein aktueller Fall aus Hessen: Ein Sachverständiger habe bei der Prüfung eines Personenaufzugs gefährliche Mängel festgestellt. In einem Schreiben habe das Regierungspräsidium Darmstadt, deshalb auf § 5 Abs. 2 der BetrSichV verwiesen. Demzufolge darf der Verwender keinen Aufzug zur Verfügung stellen, wenn dieser Mängel aufweist, die die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Der Verwender des Aufzugs müsse gemäß der neuen BetrSichV diese Mängel beseitigen und anschließend die Anlage von einer ZÜS überprüfen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung der ZÜS müsse er dann der zuständigen Behörde vorlegen. Für den Fall, dass der Verwender diesen Pflichten nicht nachkomme, droht das Regierungspräsidium in besagtem Fall mit kostenpflichtigen Anordnungen, so die Liftexperten.

 

www.hundt-consult.de

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