Dipl.-Phys.Thomas Wollstein, Technisch-Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachbereiche Facility-Management und Technische Gebäudeausrüstung beim Verein Deutscher Ingenieure in Düsseldorf. (Quelle: Bernhard Bergmann)

Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil II)

Aktuelles

Auch der Nutzer eines Aufzugs beeinflusst durch sein Verhalten das Geschehen und hat durchaus die Möglichkeit, sicherheitsrelevant in Erscheinung zu treten. Als Beispiel sei ein bedauerlicher Unfall genannt: Ein Aufzugsnutzer nutzte den Aufzug zum Transport von Sperrmüll.

Das Kabel einer Lampe, das beim Schließen der Tür eingeklemmt wurde, löste die Verriegelung der Schachttür, wodurch ein Mensch zu Schaden kam. Diese Unfallmöglichkeit war auch mit viel Fantasie zunächst nicht vorauszusehen, sodass die Folgen dem Betreiber nicht vorzuwerfen waren.

Bestimmte Gefahren sind zu erwarten

Anders ist das, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb bestimmte Gefährdungen erwarten lässt, wie etwa die Benutzung von Kaufhausfahrtreppen durch mit Einkäufen bepackte Menschen. Hier weist der Betreiber die Nutzer durch Bildzeichen darauf hin, dass beim Benutzen der Fahrtreppe eine Hand am Handlauf zu sein hat.

Man kann über die Sinnfälligkeit solcher Maßnahmen insbesondere dann streiten, wenn manche Fahrtreppen mit einer großen Anzahl von Bildzeichen verziert sind, die, wenn man sie ernst nimmt, einen großen Teil der potenziellen Nutzer gleich ausschließen. Tatsache bleibt aber: Die Warnung ist da, und wer sie missachtet, beeinflusst das Geschehen auf eigene Gefahr.

Ein Verbot muss auch ankommen

Dies ist ein Beispiel für rechtliches Handeln: Ein Verbot kann eine wirksame Maßnahme zum Ausschließen von Gefährdungen sein, vorausgesetzt, es kommt an. Der Betreiber hat sich also Gedanken über den spezifischen Nutzerkreis zu machen.

Ist davon auszugehen, dass ein Aufzug von Menschen benutzt wird, die entweder nicht lesen – zum Beispiel Kinder oder Blinde - oder nicht verstehen können, weil sie eine andere Sprache sprechen, so müssen entsprechende Maßnahmen so angepasst werden, dass sie für den spezifischen Nutzerkreis wirksam werden. Es muss etwa Blindenschrift, akustische Ansagen oder Bildzeichen geben.

Delegieren heißt das Zauberwort

Das Zauberwort, damit der Betreiber wieder ruhig schlafen kann, lautet "Delegation". Aber damit die funktioniert - sprich: rechtssicher erfolgt-, sind Voraussetzungen einzuhalten. Als Betreiber muss ich mir folgende Fragen stellen:
• Auswahl: Ist mein Delegationsempfänger fachlich geeignet?
• Anweisung: Wurde ihm sein Aufgabenbereich klar, umfassend und verständlich erklärt? Hat er die Erklärung verstanden?
• Möglichkeiten: Hat er die Möglichkeit sich Klarheit über Missstände zu verschaffen? (Zugang, Sichtbarkeit) Hat er die Möglichkeit, erkannte Missstände eigenverantwortlich abzustellen? (Entscheidungsvollmacht, Weisungsbefugnis, Budget)
• angemessene Kontrolle: Tut er‘s auch wirklich?
• Dokumentation: Ist das Vorgenannte lückenlos dokumentiert?

Nur wenn alle vorgenannten Fragen eindeutig positiv beantwortet werden und das dokumentiert ist, kann der Betreiber ruhig schlafen. Im Detail ist das das Thema der Richtlinien VDI 3810 Blatt 1 und Blatt 1.1.

Die "beauftragte Person"

Eine besondere Stellung nimmt aus Sicht des Betreibers eines Aufzugs, die beauftragte Person – früher Aufzugswärter genannt – ein. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein und in ihre Aufgaben durch den Montagebetrieb, den Instandhaltungsbetrieb oder die ZÜS eingewiesen worden sein (Eignung, Klärung des Aufgabenbereichs).

Zu den Aufgaben der beauftragten Person gehören die Beaufsichtigung und regelmäßige Kontrolle des Aufzugs sowie nötigenfalls die Befreiung von eingeschlossenen Personen (siehe auch VDI 4705). Sie muss also jederzeit den nötigen Zugang und die Mittel haben, um entsprechend agieren und reagieren zu können. Die Unterweisung ist zwingend zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Person ergeben sich aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203.

Erfüllung der delegierten Aufgaben kontrollieren

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Denn selbst wenn eine vertraglich festgelegte Delegation erfolgt ist, ist der Betreiber erst dann sicher, wenn er die tatsächliche Erfüllung der delegierten Aufgaben zusätzlich noch in angemessenem Rahmen kontrolliert hat. Vertrauen muss eben erst wachsen.

Und der schönste Rettungsring funktioniert erst dann, wenn er richtig aufgeblasen ist: Wer als Betreiber nicht alle nötigen Unterlagen hat (auch hierzu siehe VDI 3810 Blatt 6), der kann all seine lobenswerten Anstrengungen nicht belegen.


Von Thomas Wollstein


Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil I)
Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil III)
www.vdi.de

Das könnte Sie auch interessieren: