Dipl.-Phys.Thomas Wollstein, Technisch-Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachbereiche Facility-Management und Technische Gebäudeausrüstung beim Verein Deutscher Ingenieure in Düsseldorf. (Quelle: Bernhard Bergmann)

Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil III)

Aktuelles

Aufzüge sind im Abstand von zwei Jahren einer Hauptprüfung zu unterziehen, dazwischen im Jahresabstand einer Zwischenprüfung. Beim Pkw erwartet kein Nutzer, dass die Prüforganisation (umgangssprachlich "der TÜV") unaufgefordert bei ihm vorbeischaut und sein Auto prüft.

Merkwürdig, dass das bei Aufzügen in nennenswertem Umfang passiert: Anders als der Verkauf von Handfeuerwaffen muss die Inbetriebnahme eines Aufzugs nicht an eine Behörde gemeldet werden.

Dies hat sich seit 1. Juni 2015 ein Stück weit ändern: Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung muss der Betreiber eine Inbetriebnahmeprüfung durch eine ZÜS durchführen lassen. Dabei wird geprüft, ob sich die Aufzugsanlage für die vorgesehene Nutzung in einem sicheren Betriebszustand befindet. Der Hersteller des Aufzugs ist verpflichtet, den Bauherrn darauf hinweisen, dass dieser Schritt für die regelkonforme Inbetriebnahme eines Aufzuges notwendig ist. Damit wäre dann auch das Argument "Habe ich nicht gewusst!" aus der Welt, denn man darf sicher sein, dass die Aufzugshersteller dokumentieren werden, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind.

Aufzugsprüfungen

Überhaupt: "der TÜV"? Der richtige Terminus ist "Zugelassene Überwachungsstelle", kurz ZÜS. Auf diesem Markt sind eine Reihe von Prüforganisationen unterwegs, darunter die TÜVs und die DEKRA. Sie bieten dem Betreiber die Durchführung von Prüfungen als Dienstleistung an. Ohne Auftrag handeln die Prüforganisationen nicht. Gerne wird eine Prüforganisation nach Beauftragung und Durchführung der Inbetriebnahmeprüfung den Betreiber rechtzeitig an die Fälligkeit der Zwischenprüfung erinnern, aber wenn er darauf nicht reagiert, muss sie davon ausgehen, dass ein Mitbewerber mit der Prüfung beauftragt wurde, und wird nicht weiter "nerven".

Eine Ausnahme hiervon liegt in Bundesländern mit einem Anlagenkataster vor: Dort ist die ZÜS gehalten, der Überwachungsbehörde zu melden, wenn fällige Prüfungen nicht beauftragt wurden. Ein Betreiber kann jedoch auch ein Rundum-sorglos-Paket beauftragen: Einer Prüforganisation kann vertraglich die Terminverfolgung und Durchführung der fälligen Prüfungen delegiert werden. Voraussetzung für die Durchführung von ZÜS-Prüfungen ist die der Akkreditierung durch die Bundesländer, die u. a. die Freiheit von wirtschaftlichen Interessen am Ergebnis der Prüfung fordert.

Auch verschiedene Instandhaltungsunternehmen bieten an, den Betreiber von dieser Pflicht zu entlasten und alle nötigen Instandsetzungsarbeiten, z. B. die Behebung von Mängeln, die sie selbst oder die ZÜS feststellt, gleich mit zu erledigen. Ein Instandhaltungsunternehmen kann jedoch keine ZÜS-Prüfungen durchführen, da bei ihm naturgemäß nicht das erwähnte Fehlen wirtschaftlichen Interesses am Prüfergebnis angenommen werden kann.

Je nach vertraglich vereinbarter Leistung schlüpft damit die ZÜS oder das Instandhaltungsunternehmen für diesen Aspekt in die Betreiberrolle und -verantwortung. Auch nach prüfpflichtigen, d. h. sicherheitserheblichen Umbaumaßnahmen sind Abnahmen durch die ZÜS erforderlich. Der heute gültige Katalog dieser Umbaumaßnahmen ist in der TRBS 1121 aufgeführt.

Prüfbescheinigungen

Als Ergebnis der Prüfung wird dem Betreiber von der ZÜS – häufig zusammen mit der Rechnung – die Prüfbescheinigung übermittelt. Hierin liegt eine Tücke: Die Rechnung geht in der Buchhaltung ein, die sie bezahlt und die Prüfbescheinigung mit abheftet.

Gut so, denn dann ist sie ja archiviert? Nein, gar nicht gut: Prüfbescheinigungen (nach § 17 in der Tat Plural, also nicht nur die letzte, sondern alle!) gehören in die Dokumentation am Betriebsort der Anlage. (Dabei ist ab 1. Juni 2015 auch eine elektronische Archivierung möglich, die aber auch am Betriebsort der Anlage verfügbar sein muss.) Warum? Auch das hat mit einer Garantenrolle zu tun: Ein Instandhaltungsunternehmen, das am Aufzug tätig wird, muss in seiner Rolle als Arbeitgeber die Sicherheit der Monteure garantieren.

Kommt der Monteur zum Aufzug und findet keinen aktuellen (!) Prüfbericht vor, so hat er zunächst keinen Hinweis auf den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs. Das Instandhaltungsunternehmen muss sich dann selbst Gewissheit verschaffen, um seine Arbeitnehmer zu schützen (oder die Durchführung der Arbeiten verweigern). Das Fehlen der Berichte in der bei der Anlage untergebrachten Dokumentation wird übrigens bei einer wiederkehrenden Prüfung durch die ZÜS als Mangel bewertet.

Notbefreiung

Die Garantenrolle des Aufzugsbetreibers erstreckt sich natürlich auch auf die Nutzer. Sind Personen im Aufzug eingeschlossen, so müssen diese innerhalb eines zumutbaren Zeitraums befreit werden. Das hat der Betreiber durch Bereitstellung einer Notrufmöglichkeit und ein geeignetes Notrufmanagement sicherzustellen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Notrufmanagements werden in VDI 4705 beschrieben.

Seit 1. Juni 2015 ist an jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan zu hinterlegen, der insbesondere die Kontaktdaten der beauftragten Personen, die Zugänge zur Aufzugsanlage, Anweisung zur Personenbefreiung, Angaben zu Erste-Hilfe-Einrichtungen enthält.

Weder zulässig noch empfehlenswert ist es, darauf zu vertrauen, dass jeder Nutzer heutzutage ein Mobiltelefon besitzt und die 112 wählen kann. Die Feuerwehr wird nötigenfalls schon jeden Eingeschlossenen befreien. Sie ist aber in der Wahl der Mittel mitunter nicht wählerisch: Während eine beauftragte Person den Aufzug bestimmungsgemäß stillsetzen, in eine Etage fahren und öffnen wird, kann die Feuerwehr sich je nach Situation durchaus veranlasst fühlen, die Aufzugstüren mit dem hydraulischen Spreizer zu öffnen …

Fazit

Der Betreiber kann einen erheblichen Teil seiner umfangreichen Pflichten, die im Detail in der TRBS 3121 ausgeführt sind, delegieren. Allerdings verbleibt immer ein Restrisiko der Haftung bei ihm.

Von Thomas Wollstein


Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil I)
Betreiberverantwortung bei Aufzügen (Teil II)
www.vdi.de

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