Nach dem Verständnis der TRBS ist der Arbeitgeber die umfassend positionierte Handlungsfigur. (Foto: © baona / iStock.com)

Nach dem Verständnis der TRBS ist der Arbeitgeber die umfassend positionierte Handlungsfigur. (Foto: © baona / iStock.com)

Das ändert sich durch die TRBS 3121

Aktuelles

Haben Sie das gewusst? Es gibt eine neue TRBS 3121 (*1). Haben Sie in Ihrem Hause ein System, das Ihnen derartige Neuerungen meldet?

Das sind Fragen, die sich auf den Organisationsgrad Ihres Unternehmens beziehen und die sich im Zusammenhang mit einem Schadenfall seitens der Staatsanwaltschaft / Gewerbeaufsicht gestellt werden. Aus Sicht der Juristen ist ein Schadenereignis dann auf einen Organisationsmangel zurückzuführen, wenn im Hinblick auf die Etablierung und zwangsläufige Umsetzung aktuellen Wissens Defizite innerhalb der betrieblichen Wahrnehmungs- und Umsetzungsverantwortung zu verzeichnen sind.

Davon will ich aber nicht ausgehen, denn es geht nicht darum zu drohen. Intention dieses Aufsatzes ist es Sie davon zu überzeugen, dass Sie sich mit der Mehrung Ihres technischen Wissens haftungsrechtlich freizeichnen können.

Was bedeutet es denn für Ihr Haus eine Änderung im Zusammenhang mit einer TRBS wahrzunehmen? Konkret geht es nachfolgend darum, dass die TRBS 3121 vom November 2009 (*2) nunmehr durch die TRBS 3121 aus dem Oktober 2018 abgelöst wurde, mithin Ihr Wissensstand sich aktuell neu aufzustellen hat.

1. Grundlagenwissen

1.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (*3) / Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (*4)

Das ArbSchG schreibt in § 4 zu Ziffer 3 vor, dass der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand der Technik zu berücksichtigen hat. Was ist der Stand der Technik?

Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage einmal sehr pragmatisch geantwortet und festgestellt, dass sich der Stand der Technik dadurch erreichen lässt, dass sich der Blick des Verantwortlichen insoweit an die „Front der technischen Entwicklung“ ausrichtet. (*5)

Aktuell wird zu § 2 Absatz 10 BetrSichV dazu ausgeführt:
„Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“

Auf ein verständliches Niveau reduziert bedeutet die obige Ausführung, dass das Wissen um den Stand der Technik die Meisterin / den Meister von der Gesellin / dem Gesellen. Der Stand der Technik ist das aktuelle, neuzeitliche und auf „Ballhöhe des technischen Fortschritts“ gegebene Wissen, dass in der entsprechenden Umsetzung garantiert, dass technische Anlagen und Einrichtungen sicher für Betreiber, Instandhalter und Nutzer betrieben werden können.

Die Rechtslage gibt vor, dass neben dem klassischen Arbeitgeber (vgl. § 2 Absatz 3 ArbSchG) auch diejenigen in der Pflicht sind, die „ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage“ in der Gestalt einer Aufzugsanlage verwenden.

Das Wort „verwenden“ mutet harmlos an, doch bedeutet es Folgendes:
„Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.“ (S. § 2 Absatz 2 BetrSichV)

1.2 TRBS

Eine TRBS (Technische Regel für Betriebssicherheit) konkretisiert den Anforderungsbedarf für die Umsetzung des Stands der Technik im Hinblick auf ein konkretes Arbeitsmittel / eine überwachungsbedürftige Anlage. In der Vorbemerkung zur TRBS 3121 (*6) wird hierzu aufgeführt:
„Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundearbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.“

Was bedeutet das?

1. Der Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage hat bei Berücksichtigung der Dinge, die in der jeweils geltenden TRBS namentliche Nennung finden, den Stand der Technik berücksichtigt.
2. Hierdurch wird dem Verwender zugebilligt das Maß an Sorgfalt eingehalten zu haben, das erforderlich ist um in einem Schadenfall nicht die Beweislast gegen sich zu haben.
3. Bei Abweichungen von den regulativen Vorgaben bedarf es der nunmehr arbeitgeberseitig / verwenderseitig zu belegenden Gleichwertigkeit der „sorgfaltspflichtbezogenen Erfüllungshandlungen in Eigenregie“ im Verhältnis zu den Anforderungen der TRBS.

2. Gegenüberstellung der TRBS 3121 aus 2009 und der TRBS 3121 aus 2018

2.1 TRBS 3121 aus 2009

Die TRBS 3121 aus 2009 orientiert sich inhaltlich an folgenden einzelnen Aspekten, die beim Betrieb von Aufzugsanlagen jeweils von Bedeutung sind.

Inhalt

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Betreiberpflichten
3.1 Zielsetzung
3.2 Allgemeine Anforderungen
3.3 Beauftragte Personen
3.4 Bestimmungsgemäßer Betrieb (§ 12 BetrSichV)
3.5 Instandhaltung
3.6 Personenbefreiung (§ 12 Abs. 4 BetrSichV)
3.7 Prüfungen (§§ 14 – 16 BetrSichV)
3.8 Unfall- und Schadensanzeige (§ 18 BetrSichV)
3.9 Überprüfung und Anpassung der Sicherheit (§ 7 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 BetrSichV)
3.10 Änderungen und wesentliche Veränderungen (§ 2 Abs. 5 und 6 BetrSichV)

Zentrale Vorschrift für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen war § 12 der BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S.3777), der u.a. die Pflicht zur Einhaltung des Stands der Technik vorgab, der bezogen auf den Betrieb die Einhaltung und Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage einforderte sowie gesondert hervorhob, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit zu reagieren sei und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden müssen.

Kernaussage war in § 12 Abs. 5 „Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“

Zentraler Verantwortungsträger hiernach war der Betreiber. In der TRBS aus 2009 wurde er zu 2.2 wie folgt definiert:
„Betreiber ist eine natürliche oder natürliche oder juristische Person, die über die Aufzugsanlage verfügt und die Verantwortung für den Betrieb übernimmt. Ist der Betreiber Arbeitgeber und stellt seinen Beschäftigten die Aufzugsanlage zur Benutzung bei der Arbeit zur Verfügung, hat er neben den Anforderungen des Abschnitts 3 auch die des Abschnitts 2 der BetrSichV zu erfüllen.“

Dem oben abgedruckten Inhaltsverzeichnis sind insbesondere zu den Punkten 3.1 bis 3.10 die spezifizierten und auf den sicheren Betrieb der Anlage ausgerichteten Anforderungen zu entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle darauf zu verwiesen, dass diese Anforderungen im Original in der TRBS aus 2009 nachgelesen werden können.

2.2 TRBS 3121 aus 2018

Die TRBS 3121 aus 2018 stellt sich inhaltlich wie folgt dar:

Inhalt

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Arbeitgebers

Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV

Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c BetrSichV

Während die zu 2.1 beschriebene TRBS 3121 aus 2009 mit keinem Wort ihre Wertigkeit als haftungsentlastende Mustervorgabe für den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen einschränkte, findet sich bereits im zweiten Absatz des Anwendungsbereichs der TRBS 3121 aus 2018 der Hinweis darauf, dass die zu Anhang 1 und Anhang 2 gemachten Empfehlungen keine entsprechende Vermutungswirkung für die Erfüllung der Anforderungen gem. der Betriebssicherheitsverordnung entfalten.

Bei den Begriffsbestimmungen sind im Gegensatz zur Vorgängerin die beauftragte Person, der Betreiber, der Personenbefreiungsdienst und auch der Begriff des Fördermittels nicht fortgeführt worden. Hinzugekommen sind der Begriff des Arbeitgebers und des Notdienstes. Die Außerbetriebnahme wurde begrifflich zur dauerhaften Außerbetriebnahme.

HandwerkDreh- und Angelpunkt der Zuordnung der Verantwortung ist die Begrifflichkeit des Arbeitgebers und zwar so verstanden, wie sie der Gesetzgeber in den Regelungen zu § 2 Absatz 3 BetrSichV vorgibt:
„(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, …“

Ergänzend wird der Arbeitgeber i. S. der TRBS als der verstanden, der die rechtlich und tatsächliche Verfügungsgewalt im Hinblick auf die Verwendung einer Aufzugsanlage hat und die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die sichere Verwendung der Aufzugsanlage treffen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Nach dem Verständnis der TRBS ist der Arbeitgeber also die so umfassend positionierte Handlungsfigur, der die Umsetzung aller zuvor genannten Handlungsmöglichkeiten gegeben ist. Und hier setzt die Kritik an, die zu 3. nachstehend noch ausgeführt werden wird.

Zur Beschreibung der TRBS 3121 gehört weiterhin, dass unter dem Kapitel 3 (Pflichten des Arbeitgebers) einzelne Anforderungen wie folgt sortiert sind:

3.1 Allgemeine Anforderungen
3.2 Sichere Verwendung
3.2.1 Betrieb
3.2.2 Nutzungsänderung
3.2.3 Notfallplan
3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme
3.3 Instandhaltung
3.4 Personenbefreiung
3.4.1 Allgemein
3.4.2 Akustische Notrufeinrichtung
3.4.3 Notrufeinrichtungen
3.4.4 Maßnahmen zur Personenbefreiung
3.5 Prüfungen
3.6 Unfall- und Schadensanzeige

Den Text der TRBS 3121 aus 2018 finden Sie unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-3121.pdf?__blob=publicationFile

3. Juristische Bewertung der TRBS 3121 aus 2018

3.1 Der verlorengegangene Begriff des Betreibers

Bereits in der Begründung zu der Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BGBl. I Nr. 4 vom 6. Februar 2015 S. 49) wird ausgeführt:
„Wie auch im ProdSG wird der Begriff Betreiber nicht verwendet; dies vermeidet mögliche Verwechslungen mit dem Begriff Betreiber in anderen Rechtsvorschriften wie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.“ (*7)

Leider wird dieser dogmatische Unsinn nunmehr auch in der aktuellen TRBS aufgenommen und sogar hinsichtlich seiner verwirrungsstiftenden Wirkung noch auf die Spitze getrieben.

Wie oben dargelegt wird unter dem Begriff des Arbeitgebers die Person verstanden, die neben einer tatsächlichen Arbeitgeberstellung (dieser Arbeitgeber hat auch Beschäftigte) nunmehr nicht nur die Rechtsfigur des Arbeitgebers ohne Beschäftigte umfasst, sondern darüber hinaus auch noch die Person, die die rechtliche und die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und die die notwendigen Entscheidungen zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage treffen kann. Bedeutet diese Mehrung der verbindenden „unds“ dass nunmehr nur noch der für den Aufzug verantwortlich ist, und als Arbeitgeber zu bezeichnen ist, der all diese Handlungsmöglichkeiten in einer Person vereint.

Zumindest ein „oder“ zwischen der tatsächlichen Verfügungsgewalt, der rechtlichen Verfügungsgewalt sowie der Entscheidungsmöglichkeit bezogen auf das sichere Verwenden hätte hier für Klarheit sorgen können und außerdem auch dem entsprochen, was tatsächlich in der Begründung der Betriebssicherheitsverordnung aktuell zu lesen ist:

„Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen.“ (*8)

Die Begriffsbestimmung zu 2.1 der TRBS 3121 aus 2018 ist als misslungen zu bezeichnen. Ein falsch verstandenes kumulatives „und“ wird wieder viele verantwortungsscheue Akteure vermeintlich darin bestärken, dass diese nicht verantwortlich für den sicheren Betrieb seien und so für weitere Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Zuordnung der Betreiberverantwortung sorgen.

3.2 Verlust der Vermutungswirkung

Galt bisher der Satz, dass beim Befolgen einer TRBS die Anforderungen der Erfüllung der rechtlichen Vorgaben der Betriebssicherheits-verordnung vermutet wird, so schränkt die aktuelle TRBS 3121 dieses sofort zu Beginn ein. Die in epischer Breite dargestellten Empfehlungen in den Anhängen 1 und 2 entfalten keine Vermutungswirkung mehr und lassen damit den Betreiber (der Verfasser behält sich das Recht vor den Betreiber weiterhin Betreiber zu nennen) im Regen stehen.

Warum einerseits Empfehlungen gegeben werden, andererseits deren Befolgen keine entsprechende Schutzwirkung durch eine Vermutungswirkung entfalten soll, erschließt sich nicht ansatzweise. Wozu gibt es dann diese Empfehlungen? Hier erfüllt der Ausschuss für Betriebssicherheit nicht seine Aufgabe zur zielführenden Unterstützung der Verantwortungsträger, sondern trägt zur Verunsicherung derselben massiv bei.

3.3 Die Bedeutung des Arbeitgebers ohne Beschäftigte

Der Verordnungsgeber hat die BetrSichV um den „Arbeitgeber ohne Beschäftigte“ erweitert.
„Arbeitgeber ist,…wer ohne Arbeitgeber zu sein zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet.“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte werden dem „echten“ Arbeitgeber gleichgestellt, damit auch diese die Rechtspflichten der BetrSichV bzgl. überwachungs-bedürftiger Anlagen zu entsprechen haben. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das damit Geld verdient, dass es ein Wohnobjekt (mit Aufzugsanlage) an Private vermietet, ebenfalls die Sicherheits-anforderungen der BetrSichV einzuhalten hat. („Unteilbarkeit der Sicherheit“) (*9)

Die Schutzpflicht erstreckt sich hierbei konsequent auch auf den Schutz anderer Personen (sog. Dritte). Diese Sicht der Rechtsverordnung ist einerseits rechtsdogmatisch stimmig, andererseits aber dadurch verwirrend, da es in § 3 Abs. 1 S. 3 BetrSichV heißt, dass diese Arbeitgeber „ohne Beschäftigte“ keine Gefährdungsbeurteilung im arbeitsschutzrechtlichen Sinn machen müssen.

TRBS 3121Diese Festlegung wird erst dann verständlich, wenn zwischen einer Gefährdungsbeurteilung im juristischen, arbeitsschutzrechtlichen Wortsinn und einer Gefährdungsbeurteilung als Methodik unterschieden wird.

Die Aufzugsanlage im Arbeitsalltag befördert etwaig Gefahrstoffe oder wird hinsichtlich der Traglast grenzwertig belastet. Solche Nutzungen sind in Aufzugsanlagen, die in reinen Wohngebäuden vorhanden sind nicht zu erwarten. Darum ist der dem Arbeitgeber gleichgestellte „Arbeitgeber ohne Beschäftigte“ davon befreit auch für solche Gefährdungsmöglichkeiten entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vorzuhalten.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufzugsanlage in dem reinen Wohnbereich ohne eine Beurteilung von Gefährdungsmöglichkeiten rechtssicher betrieben werden darf. Es gilt, dass bei der zu vermutenden bestimmungsgemäßen Nutzung von Aufzugsanlagen von Wohngebäuden es als ausreichend zu erkennen ist, wenn der Vermieter sich wegen der Überschaubarkeit der möglichen Gefährdungen an den produkt-immanenten Vorgaben des Herstellers, an den Betriebsanweisungen des Errichters und / oder an den Empfehlungen des Wartungsunternehmens orientiert. (*10)

Es handelt sich hierbei um eine „Gefährdungsbeurteilung light“, weil die aus den Nutzungsabläufen in einem Wohngebäude zu erwartenden Gefährdungspotentiale unterhalb der Besorgnisschwelle des Arbeitsrechts liegen. Grundlegend ist, dass der Eigentümer / Vermieter belegbar über eigenes technisches Wissen verfügt und dass die Nutzer in den bestimmungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage eingewiesen wurden. (*11)

Darauf muss auch der Verwalter hinwirken.

Fazit

Aus verständlichen Gründen musste die TRBS 3121 aktualisiert und mit der gegebenen Betriebssicherheitsverordnung neu abgestimmt werden. Hierbei hätte die Chance bestanden zweifelsfrei Verantwortungszuordnungen bezogen auf die unterschiedlichen Akteure im Zusammenhang mit dem Betreiben von Aufzugsanlagen vorzunehmen.

Es wäre ebenso möglich und wünschenswert gewesen eindeutige Handlungsvorgaben zur rechtlichen Zuordnung der Verantwortungsträger zu formulieren und hierdurch dem rechtssicheren Betrieb von Aufzugsanlagen Vorschub zu leisten. Aus der Sicht des Verfassers ist die TRBS 3121 in ihrer aktuellen Fassung einiges schuldig geblieben und trägt nicht zur Vereinfachung des Verständnisses der Betreiberverantwortung bei.

Hartmut Hardt VDI
Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachbuchautor, ­Referent für Technik­recht, Mitglied im Vorstand der VDI Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Er ­arbeitet umfangreich bei der Gestaltung von Richtlinien mit.


–  (*1) TRBS 3121, Ausgabe: Oktober 2018, GMBl. 2018, S. 942 [Nr. 49]
– (*2) TRBS 3121, Ausgabe: November 2009, GMBl. 2009, S. 1602 [Nr. 77]
– (*3) vom 7. August 1996, BGBl. I, S. 1246, zuletzt geändert durch Artikel 427 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.8.2015 (BGBl. I, S. 1474)
– (*4) vom 3. Februar 2015, BGBl. I, S. 49, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 VO zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 18.10.2017 (BGBl. I, S. 3584)
– (*5) BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
– (*6) Sowohl die TRBS 2009, als auch die TRBS 2018
– (*7) Amtliche Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen, dort zu § 2 Abs. 3
– (*8) Amtliche Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen, wie vor
– (*9) Amtliche Begründung zur BetrSichV zu § 2 Abs. 3 BetrSichV
– (*10) Hardt in Damm/Hardt, Verkehrssicherungspflichten in der Immobilienwirtschaft, 3. Aufl., S. 46
– (*11) Hardt, a.a.O. S. 45ff