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TRBS 1115-1: Offizieller Mangel

Betreiber

Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass Betreiber seit dem 1. Juli bei der Gefährdungsbeurteilung eine Dokumentation zur Cybersicherheit vorlegen müssen – sonst schreiben die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) einen geringfügigen Mangel auf.

Das sagt der neue Teil 1 der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1115. Seit dem 15. November wurde das auch vom EK ZÜS in die Liste der Mängelbewertungen bei Aufzugsanlagen aufgenommen. "Eine Dokumentation zur Cybersicherheit nach TRBS 1115 Teil 1 liegt nicht vor" heißt der geringfügige Mangel mit der Nummer 834.

Die vom EK ZÜS verabschiedeten Beschlüsse sind für die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) im Rahmen ihrer Tätigkeit verbindlich.


Weitere Informationen: Sie finden die TRBS 115-1 – und andere wichtige Links für die Aufzugsbranche – in diesem Beitrag: https://www.lift-journal.de/aktuell/die-wichtigsten-links-fuer-die-aufzugsbranche

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