Mit GPS-Tracking lassen sich Fahrzeuge in nahezu Echtzeit verfolgen und Bewegungsprofile auswerten. Genau dieses Überwachungspotenzial ist datenschutzrechtlich problematisch.

Mit GPS-Tracking lassen sich Fahrzeuge in nahezu Echtzeit verfolgen und Bewegungsprofile auswerten. Genau dieses Überwachungspotenzial ist datenschutzrechtlich problematisch. (Foto: © luckybusiness/123RF.com)

Datenschutz: Vorsicht bei GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen

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GPS-Tracking unterstützt das Fuhrparkmanagement, wirft jedoch einige Datenschutzfragen auf. Unternehmen müssen rechtliche Vorgaben und Transparenzpflichten beachten, so ein Bericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht.

VON ANNE KIESERLING

Unternehmen setzen GPS-Tracking vor allem zum Schutz von Fahrzeugen und Ladung sowie zur Optimierung betrieblicher Abläufe ein. Dabei werden neben dem Standort Zeit, Geschwindigkeit und Strecke erfasst und diese Daten in kurzen Intervallen über Mobilfunk oder Satelliten an einen Server übermittelt.

Im Falle von Diebstahl oder unbefugter Nutzung ermöglichen GPS-Daten ein schnelles Auffinden. Daneben ermöglichen Standortdaten effizientere Routenplanung, weniger Leerfahrten und die präzisere Prognose der Ankunftszeit.

Warum ist das ein Datenschutz-Problem?

Die nahezu lückenlose Verfolgung und Auswertung von Bewegungsprofilen ist jedoch datenschutzrechtlich problematisch. Vorgaben liefern Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO entstehen, sobald sich die Daten einem bestimmten Fahrer oder einer bestimmten Fahrerin zuordnen lassen.

Dies betont auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht: Über das zugeteilte Fahrzeug lassen sich Beschäftigte identifizieren. Damit greifen die Regeln der DSGVO. Denn jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO.

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Arbeitgeber müssen aufzeigen, dass die konkrete Ausgestaltung der Ortung geeignet, notwendig und angemessen ist. Es reicht nicht, nur auf den Zweck zu verweisen. Sie müssen prüfen:
• Ob eine kontinuierliche Aufzeichnung erforderlich ist oder ein punktueller Zugriff genügt,
• ob die Genauigkeit der Daten reduziert werden kann,
• ob kürzere Speicherfristen oder eingeschränkte Zugriffsrechte ausreichen,
• ob alternativ weniger eingriffsintensive Maßnahmen den gleichen Zweck erfüllen.

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Ist Privatnutzung des Kfz erlaubt, ist ein GPS-Tracking während privater Fahrten verboten. Bei Mischnutzung muss es möglich sein, die Ortung während privater Fahrten zu deaktivieren. Wird ein Fahrzeug ganz zum Privatwagen, müssen alle Ortungsmaßnahmen enden.

Arbeitgeber müssen Beschäftigte spätestens bei Erhebung über den Einsatz von GPS-Trackern informieren (Artikel 13 DSGVO). Unvollständige oder fehlende Information können zu Beschwerden führen. Der testweise Betrieb von Tracking-Systemen mit Echtdaten ist ohne Information der Beschäftigten unzulässig. Die Informationen müssen umfassen: Zweck, Rechtsgrundlage, etwaige berechtigte Interessen, Datenkategorien, Empfänger, Speicherfristen und das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO).

Fazit

GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen ist kein Routineinstrument, sondern die Ausnahme. Es erfordert eine stichhaltige rechtliche Begründung, eine datensparsame Ausgestaltung und maximale Transparenz gegenüber den Beschäftigten. Unternehmen müssen im Einzelfall prüfen und dokumentieren, warum und wie sie GPS-Tracking einsetzen.

Die Autorin ist Juristin und Fachredakteurin bei der Verlagsanstalt Handwerk, in der das LIFTjournal erscheint.

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