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Warum ein alter Aufzug nicht wie ein neuer Aufzug sein muss

Betreiber

Immer wieder höre ich dieselbe Frage: "Unser Aufzug ist schon 30 Jahre alt. Muss der jetzt nicht auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden?" Die Antwort ist: Nein.

Der Grund ist eigentlich einfach: Der aktuelle Stand der Technik für neue Aufzüge und der aktuelle Stand der Technik für den sicheren Betrieb bestehender Aufzüge sind zwei völlig unterschiedliche Anforderungen.

Fakt ist: Neue Aufzüge müssen nach den heute geltenden technischen Regeln errichtet werden. Bestandsaufzüge dürfen hingegen weiter betrieben werden, solange sie sicher sind.

Wer beide Begriffe miteinander verwechselt, kommt schnell zu der falschen Schlussfolgerung, dass jeder ältere Aufzug modernisiert werden muss. Die richtige Frage lautet daher nicht: "Entspricht der Aufzug dem aktuellen Stand der Technik?" Sondern: "Kann der Aufzug heute noch sicher betrieben werden?" Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied.

Vielleicht kennen Sie den Satz: "Der Aufzug entspricht nicht der aktuellen Norm, also muss alles neu gemacht werden." Klingt entschlossen, ist aber für viele Bestandsanlagen schlicht falsch.

Stand der Technik

Wer heute einen neuen Aufzug baut, muss ihn natürlich nach den für neue Anlagen geltenden Regeln planen und in Verkehr bringen. Wer aber einen vorhandenen Aufzug betreibt, bewegt sich in einer anderen Welt, nämlich der Welt der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der TRBS 3121 und der Gefährdungsbeurteilung.

Und jetzt wird es wichtig: Diese Regeln fallen nicht vom Himmel und werden auch nicht von der Modernisierungsabteilung einer Wartungsfirma geschrieben. Sie geben den Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Die BetrSichV verlangt keine Zeitmaschine, die aus jedem Aufzug von 1968 eine Neuanlage macht. Paragraf 3 fordert eine Gefährdungsbeurteilung: anschauen, beurteilen, Schutzmaßnahmen ableiten, dokumentieren. Paragraf 4 sagt dann: Verwenden erst, wenn die Maßnahmen getroffen wurden und die sichere Verwendung nach Stand der Technik festgestellt wurde. Sicher nach BetrSichV – nicht "vollständig nach aktueller Norm gebaut".

Keine Einkaufsliste!

Genau dafür gibt es Anhang 1 der TRBS 3121. Dort stehen die 22 wesentlichsten Gefährdungen für Personen- und Lastenaufzüge. Aber Achtung: Das ist keine Einkaufsliste mit der Überschrift "Alles sofort nachrüsten". Die TRBS sagt ausdrücklich, dass es sich bei den Schutzmaßnahmen um Empfehlungen handelt.

Also bitte maßvoll bleiben. Maßvoll heißt nicht: nichts tun. Maßvoll heißt: genau hinschauen.

Beispiel UCM: Fehlt der "Schutz gegen unbeabsichtigte Fahrkorbbewegung" (UCM), ist das nicht automatisch in jedem Altaufzug gleich zu bewerten. Die TRBS sieht ein hohes Risiko bei Anlagen mit statisch unbestimmter Lagerung der Treibscheibenwelle oder bei Anlagen mit Einkreisbremse. Bei statisch bestimmter Lagerung und Zweikreisbremse wird das Risiko niedriger eingeordnet. Das ist der Unterschied zwischen Prüfung und Panik.

Auch beim Geländer auf dem Fahrkorbdach hilft kein Schwarz-Weiß-Denken. Ein fehlendes Geländer bei entsprechendem Wandabstand ist ein anderes Kaliber als ein Geländer, das nicht jedes heutige Maß erfüllt.

Und die Schachtbeleuchtung? Natürlich muss man im Schacht sicher arbeiten können. Aber auch hier gilt: messen, bewerten, festlegen. "Unzulänglich" ist ein Hinweis, heißt nicht "nicht vorhanden".

Nicht abspeisen lassen!

Mein Tipp: Lassen Sie sich bei einer Bestandsanlage nicht mit dem Satz abspeisen: "Das entspricht nicht der aktuellen Norm." Fragen Sie zurück: Welche konkrete Gefährdung liegt vor? Welches Risiko ergibt sich an genau dieser Anlage, mit dieser Nutzung, in diesem Gebäude? Und welche Maßnahme ist nach BetrSichV erforderlich und angemessen?

Denn Betreiberpflicht bedeutet nicht, jeden Aufzug zum Neuprodukt umzubauen. Betreiberpflicht bedeutet, die Anlage sicher zu verwenden, die Gefährdungen zu kennen und die notwendigen Maßnahmen umzusetzen. Oder kurz gesagt: Nicht die neueste Norm fährt mit, sondern die Sicherheit.

Ihr Bernd Betreiber


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