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Problematisch: Der Gebäudetyp E für den Aufzugsbau

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Das Bundesbau- und das Bundesjustizministerium haben Ende 2025 Eckpunkte für den Gebäudetyp E festgelegt. Sie können für den Aufzugsbau besonders unter dem Aspekt des Schallschutzes problematisch werden.

VON ULRICH NEES

Zunächst: Das "E" steht für einfaches und experimentelles Bauen. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es leichter werden, von gesetzlich nicht zwingenden Standards bei reinen Komfort- und Ausstattungsmerkmalen abzuweichen. Dafür soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Ein entsprechendes Gesetz ist für Ende 2026 geplant.

Der Gebäudetyp E bringt eine Reihe von Herausforderungen für Aufzugsanlagen mit sich. Diese müssen in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter Anwendung der technischen und gesetzlichen Möglichkeiten bewältigt werden.

In den Eckpunkten für den Gebäudetyp E listen die Bundesministerien u. a. folgende Kriterien auf:

  • Verzicht auf kostenintensive Merkmale wie Keller, Tiefgarage, Stellplätze und Aufzug,
  • bis zu vier Obergeschosse ohne Aufzug, jedoch mit Vorrüstung,
  • geringere Bauteildicke zur Schallentkopplung von Aufzügen,
  • Unterschreitung des bauordnungsrechtlichen Schallschutzes,
  • Unterschreitung des Trittschallschutzes.

Der "Gebäudetyp-E-Vertrag" soll zusätzlich Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermöglichen, ohne dass dies direkt als Mangel gilt. Hier entsteht jedoch ein Konflikt mit dem Gesundheitsschutz, den das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 zum Thema Schallschutz fordert. Darin wird festgestellt, dass der Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen wie Schlaf- und Wohnzimmern 30 dB nicht überschreiten darf. Ähnliche Mindestanforderungen für diese Räume legt auch die DIN 4109-1 fest.

Die Katze und der Schwanz …

Foto: © LIFTjournal/Dirk Müller/KI-generiert mit Firefly und ChatGPTFoto: © LIFTjournal/Dirk Müller/KI-generiert mit Firefly und ChatGPT

Schauen wir uns auch die Eckpunkte des Gebäudetyps E einmal kritisch an. Diese Gebäude sollen sozial schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen, wie älteren Menschen und Familien mit Kindern, helfen, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Da beißt sich die Katze jedoch in den Schwanz: Wenn etwa für Gebäude mit bis zu vier Obergeschossen kein Aufzug zwingend vorgeschrieben ist, sind diese Bevölkerungsgruppen durch die fehlende Barrierefreiheit automatisch ausgeschlossen.

Aber auch bei höheren Gebäuden gibt es in Bezug auf den Schall- bzw. Gesundheitsschutz einige Probleme bei haustechnischen Anlagen. Für den Aufzugsbau ist beispielsweise der Eckpunkt der geringeren Bauteildicke zur Schallentkopplung ein relevantes Thema. Dass dabei auf die Bauteildicke Bezug genommen wird, ist allerdings nicht sinnvoll. Denn wenn der Aufzug bei der Fahrt einen Schalldruckpegel von 70 dB erzeugt, ist für den Schalldruckpegel in den angrenzenden Räumen das Schalldämm-Maß des dazwischen liegenden Bauteils entscheidend.

Die Bezugnahme auf die Bauteildicke ist auch aus einem anderen Grund nicht sinnvoll. Bei Aufzugschächten aus Infraleichtbeton, Leichtbeton, Holz, Mauerwerk usw. ist nämlich nicht zwingend die Bauteildicke entscheidend, sondern das Schalldämm-Maß, das sich aus der emittierten Frequenz und der flächenbezogenen Masse ergibt. Dies ist für den Aufzugsbau wichtig, da mit abnehmender Frequenz die Schallleistung zunimmt.

Mitverantwortung im Sinne eines Eigenverschuldens

Leistungsbeschreibungen für Aufzugsanlagen in Gebäudetyp E müssen die baulichen Gegebenheiten daher besonders belastbar beschreiben. Dabei spielen die flankierenden Bauteile (Decken, Podeste, Treppen usw.) und die Lage der schutzbedürftigen Räume zum Aufzugsschacht eine wichtige Rolle.

Achtung: Der Auftraggeber (bzw. die ausschreibende Stelle) sollte beim Leistungsverzeichnis sehr sorgfältig vorgehen. Denn wenn er wichtige Informationen zurückhält oder gebotene Schutzmaßnahmen unterlässt, die für den Erfolg des Bauwerks oder das Zusammenspiel von Bauwerk und haustechnischer Anlage (z. B. Aufzug) von Bedeutung sind, hat er nach dem BGH-Urteil sogar eine Mitverantwortung im Sinne eines Eigenverschuldens.

Fazit

Aufzugsfirmen bzw. Montagebetriebe haben verschiedene Möglichkeiten, um bei Aufzugsschächten mit geringer flächenbezogener Masse bzw. geringem Schalldämm-Maß die Schallschutzziele gemäß DIN 4109-1 und/oder DIN 4109-5 in schutzbedürftigen Räumen zu erreichen. Die Hauptursache dafür, dass die Schallschutzziele in schutzbedürftigen Räumen nicht erreicht werden, sind nämlich die emittierten Körperschallpegel der Aufzugsanlage.

Ein praktischer Tipp zum Schluss: In den einschlägigen Normen zum Schallschutz finden sich Hinweise dazu, wie die Schallschutzziele erreicht werden können. Dabei spielen die Auswahl und das Zusammenspiel der Komponenten und Subsysteme eine entscheidende Rolle.

Ulrich Nees ist Inhaber von "Aufzug-Systeme + Beratung Ulrich Nees"

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