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Die Maschinenverordnung: Aufruf zum Handeln!

Aktuelles

Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Maschinenverordnung am 20. Januar 2027 näher rückt, müssen sich Hersteller und alle anderen Beteiligten dringend darauf vorbereiten, die neuen und überarbeiteten Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.

Die Januar-Ausgabe 2024 des LIFTjournal bot eine umfassende Einführung in die neue EU-Maschinenverordnung.

VON ESFANDIAR GHARIBAAN

Überblick: Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und trat am 19. Juli 2023 in Kraft, als ihre Bezugsnummern im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Die Verordnung wird am 20. Januar 2027 endgültig die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen und somit am selben Tag aufgehoben werden.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, wird sie in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ohne Übergangsfrist zu einer identischen nationalen Verordnung.

Esfandiar Gharibaan Foto: © Ulrike Lotze/LIFTjournalEsfandiar Gharibaan Foto: © Ulrike Lotze/LIFTjournal

Die Maschinenverordnung regelt die Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für eine Vielzahl von Produkten im Aufzugsbereich, darunter Fahrtreppen und Fahrsteige, Hebebühnen, Bauaufzüge, Güteraufzüge, Treppenlifte sowie Aufzüge für den Zugang zu Arbeitsplätzen, wie z. B. Aufzüge in Windkraftanlagen oder in Kränen. Darüber hinaus gelten für Aufzüge mehr als 50 grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) der Maschinenverordnung.

Zu den neuen und überarbeiteten Anforderungen der Maschinenverordnung gehören neue und aufkommende Technologien wie selbstlernende Systeme (Künstliche Intelligenz, KI) und der Schutz vor Manipulationen (Cybersicherheit). Die Aufnahme dieser Aspekte war einer der Hauptgründe für die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung.

Zu den wichtigen Änderungen in den GSA, die für Aufzüge und Fahrtreppen unmittelbar relevant sind, gehören:

  • 1.1.6 Ergonomie
  • 1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung (Manipulation), für angeschlossene Einrichtungen;
  • 1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, einschließlich der Anforderung eines Rückverfolgungsprotokolls von Daten über fünf Jahre
  • 1.2.6 Ausfall der Energieversorgung oder der Kommunikationsnetzverbindung;
  • 1.6.2 Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung;
  • 6.2 Stellteile.

Konformitätsbewertung für Maschinenprodukte

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Alle Maschinenprodukte, die am oder nach dem 20. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen der Maschinenverordnung in vollem Umfang entsprechen. In der Regel wenden Hersteller interne Produktionskontrollen an, um die Konformität mit den Anforderungen nachzuweisen. Für Produkte, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist keine Bewertung durch eine n.jpgizierte Stelle erforderlich.

Steuerungssysteme, die hinsichtlich der funktionalen Sicherheit und der Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) bewertet sind, wie in Anhang I Teil B Nummer 17 ("Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen") beschrieben, erfordern jedoch eine Konformitätsbewertung durch eine n.jpgizierte Stelle, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewendet werden können oder keine solchen Normen vorliegen.

Die aktuelle Herausforderung für die Branche besteht darin, die Anforderungen der GSA 1.1.9, "Schutz gegen Korrumpierung", zu erfüllen. Derzeit wird eine neue harmonisierte Norm prEN 50742 zum Schutz gegen Korrumpierung erarbeitet. Der Zeitpunkt, zu dem die Norm fertiggestellt sein wird, und der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU stehen jedoch noch nicht fest.

In Ermangelung der genannten harmonisierten Normen und im Hinblick auf die neuen und geänderten grundlegenden Anforderungen müssen die n.jpgizierten Stellen die Konformität der Maschinen bewerten, ohne sich dabei an einer genannten Norm orientieren zu können. In der Zwischenzeit kann die bestehende Norm ISO 8102-20:2022 zur Cybersicherheit für Aufzüge und Fahrtreppen den n.jpgizierten Stellen als Orientierung dienen, um die Änderungen zu antizipieren. Diese ISO-Norm wird derzeit überarbeitet und soll in Zukunft, spätestens jedoch im Januar 2027, aktualisiert und als EN ISO 8102-20 veröffentlicht werden.

Zusammenspiel mit der Aufzugsrichtlinie – Auswirkungen auf Aufzug und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Wie bereits erwähnt, gelten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge die relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) der Maschinenrichtlinie und jetzt der Maschinenverordnung, die nicht in Anhang I der Aufzugsrichtlinie enthalten sind. Obwohl die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU nicht überarbeitet wurde, betreffen die neuen oder überarbeiteten relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) der Maschinenverordnung auch Aufzüge. Daher müssen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die am oder nach dem 20. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, diesen GSA entsprechen.

Die Konformität von Sicherheitsbauteilen ist noch aus einem anderen Grund äußerst komplex. Diejenigen Bauteile, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, müssen den relevanten GSA von Anhang I der Maschinenrichtlinie entsprechen. Aufzüge, in die diese Sicherheitsbauteile eingebaut sind, müssen jedoch ab dem 20. Januar 2027 den einschlägigen Anforderungen von Anhang III der Maschinenverordnung entsprechen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nur die relevanten GSA der Maschinenverordnung für Aufzüge gelten. Andere Aspekte der Verordnung, z. B. Artikel, sind nicht auf Aufzüge anwendbar. Daher sind Themen wie die Definition der wesentlichen Änderung für Maschinen nicht auf Aufzüge anwendbar und es sollte eine spezifische Definition für Aufzüge von der Europäischen Kommission bereitgestellt werden.

Die Europäische Kommission bereitet einen Leitfaden zu den Auswirkungen der Maschinenverordnung und der Konformitätsbewertung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge sowie zur Gültigkeit von Ze.jpgikaten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge vor.

Die neue EN ISO 8100-1:2026 und die Konformität von Aufzügen nach EN 81-20:2020

In der neuen Norm EN ISO 8100-1:2026, welche die EN 81-20:2020 ersetzen wird, werden die neuen und geänderten grundlegenden Anforderungen der Maschinenverordnung berücksichtigt werden. Die EN ISO 8100-1 wurde am 27. März veröffentlicht und wird voraussichtlich Anfang des vierten Quartals 2026 im EU-Amtsblatt zitiert werden.

"Alle Maschinenprodukte, die am oder nach dem 20. Januar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen der Maschinenverordnung in vollem Umfang entsprechen."

Esfandiar Gharibaan

Der Normungsausschuss CEN TC10 hat einen Leitfaden erstellt, in dem erläutert wird, welche der neuen oder geänderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) der Maschinenverordnung von der EN 81-20:2020 abgedeckt werden und welche Abschnitte der neuen EN ISO 8100-1:2026 die neuen oder geänderten GSA der Maschinenverordnung behandeln, die nicht von der EN 81-20:2020 abgedeckt werden. Der Leitfaden ist über die nationalen Normungsgremien erhältlich.

Um die neuen oder geänderten GSA der Maschinenverordnung abzudecken, müssen die folgenden zusätzlichen Anforderungen der EN ISO 8100-1:2026 zusätzlich zur EN 81-20:2020 berücksichtigt werden:

  • EN ISO 8100-1:2026 Abschnitt 4.10.1.1.5,
  • EN ISO 8100-1:2026 Abschnitt 4.10.1.1.6,
  • EN ISO 8100-1:2026 Abschnitt 4.12.4 sowie
  • EN ISO 8100-1:2026 Abschnitte 6.2.2 g); 6.2.4 k) 7); 6.2.4 v) und 6.2.4 w).

Fazit

Das Datum des Inkrafttretens der neuen EU-Maschinenverordnung, der 20. Januar 2027, rückt näher. In Anbetracht der wichtigen Änderungen, die Aufzüge und Fahrtreppen betreffen, müssen die Hersteller und alle Beteiligten ihre Produkte und Verfahren entsprechend vorbereiten.

Die laufenden Normungsarbeiten werden die Konformität mit den neuen und überarbeiteten Anforderungen gewährleisten. Es kann jedoch sein, dass die Normen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und die Konformität mit anderen Mitteln und Verfahren erreicht werden muss. Die Europäische Kommission erstellt derzeit einen notwendigen Leitfaden, um ein kohärentes Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften in der gesamten EU bereitzustellen.

Es ist notwendig, dass alle interessierten Parteien die Entwicklung der Leitfäden und Dokumente über ihre nationalen Normungsgremien und die nationalen Aufzugsverbände genau verfolgen, um sicherzustellen, dass sie die Frist mit bestem Wissen bezüglich der Konformitätsanforderungen einhalten.

Der Autor ist Vorsitzender des CEN/TC 10, des europäischen Normungsausschusses für Aufzüge und Fahrtreppen.

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