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Welche Änderungen sind prüfpflichtig?

Betreiber

Der Betreiber ist für alles verantwortlich. Er muss nicht nur seine Aufzugsanlage prüfen, sondern auch wissen, wann es notwendig ist.

Das darf, kann und weiß er natürlich nicht und gibt deshalb diese Prüfung in Auftrag und schließt einen Vollwartungsvertrag ab. Und damit ist alles gut? Leider nicht!

Nehmen wir ein Beispiel: Nur weil ich einen Kühlschrank im Haus habe, kenne ich nicht die Vorschriften über Kühlmittel. Die Betreiber von Aufzügen wissen meist wahrscheinlich noch, dass ihre Anlagen wiederkehrend geprüft werden müssen.

Aber sie wissen schon nicht mehr, dass auch bestimmte Umbauten und Reparaturen prüfpflichtig sind. Sie verlassen sich dabei in gutem Glauben auf ihre Wartungsfirma – vor allem, wenn sie einen Vollwartungsvertrag haben. Die Betreiber denken oftmals, dass sie sich damit von Pflichten freigekauft haben, doch das ist leider ein Irrtum.

Betreiber steht vor Dilemma

Weitere Informationen: Die Checkliste von Bernd Betreiber Der arme Betreiber steht also vor einem Dilemma: Er haftet für alles und verlässt sich auf die Hilfe seiner Dienstleister. Im Prinzip ist das richtig – aber leider nur in der Theorie. Denn in diesen Firmen ist das entsprechende Know-how auch nicht immer vorhanden – vor allem bedingt durch den Fachkräftemangel.

Jetzt könnte der Betreiber auf die Idee kommen, dass ihm zu guter Letzt und im Zweifelsfall die Prüforganisationen dabei helfen und ihn darauf hinweisen, dass bestimmte Änderungen prüfpflichtig sind. Pustekuchen!

Prüfung nach Änderungen durchgeführt?

Das Problem: Der Prüfer kann gar nicht erkennen, ob prüfpflichtige Änderungen ausgeführt wurden – wie sollte er auch? Es gibt schlicht keinen Hinweis darauf. Wenn er sich nicht zufällig daran erinnert oder das neue Teil offensichtlich neu aussieht, hat er keine Chance.

Ein Bespiel: Bis Ende 2020 mussten Notrufgeräte in vielen Anlagen nachgerüstet werden. Dafür wurde in vielen Fällen keine Prüfung durch den Installateur beauftragt – obwohl es vorgeschrieben ist. Aber die Prüforganisationen haben gar nicht erkennen können, dass ein neues Notrufsystem eingebaut wurde.

Dabei wäre die Lösung ganz einfach:
1. Wenn jede Aufzugsanlage eine aktualisierte Beschreibung von sich selbst hätte –, inklusive einer Auflistung der Teile, die bei einer Änderung prüfpflichtig werden – wäre das Problem im ersten Schritt gelöst.
2. Nach jeder Änderung müsste diese Beschreibung der Aufzugsanlage erneut aktualisiert und während der Abnahme von der Prüforganisation signiert werden.
3. Die Prüforganisation gleicht diese Beschreibung der Aufzugsanlage mit ihrem aktuellen Zustand bei der wiederkehrenden Prüfung ab. So könnte man jederzeit erkennen, ob die prüfpflichtige Änderung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle korrekt abgenommen wurde.

Leider lässt auch der Gesetzgeber den Betreiber hier im Stich: Die Prüforganisation hat nämlich gar nicht die Aufgabe, den derzeitigen Stand der Anlage mit ihrer Beschreibung abzugleichen und die Wartungsfirma natürlich nicht die Aufgabe, die Beschreibung aktuell zu halten.

Wie kann der Betreiber dieses Dilemma lösen? Wir haben Ihnen eine Liste erstellt, die Sie Ihrer Wartungsfirma übergeben können, die sie aktuell halten soll. Nehmen Sie diese Verpflichtung am besten in Ihren Wartungsvertrag auf. Und denken Sie daran: Sie muss ein aktuelles Datum haben und an der Anlage verfügbar sein.

Ihr Bernd Betreiber


Weitere Informationen: Die Checkliste von Bernd Betreiber


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