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Betreibertipp: Gefährdungsbeurteilung 2

Aktuelles

Hallo, hier ist wieder Bernd Betreiber. Wie im ersten Artikel versprochen, erkläre ich Ihnen, welche weiteren Regeln Sie bei einer Gefährdungsbeurteilung beachten müssen.

Wie häufig müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen beziehungsweise aktualisieren? Das wird – einfach ausgedrückt – sofort notwendig, wenn es einen Anlass dafür gibt. Das können zum Beispiel sicherheitsrelevante Hinweise von Ihren Beschäftigten oder auftretende Sachschäden sein.

Sie müssen sie sofort aktualisieren, wenn sich die Verwendung des Aufzugs oder des gesamten Gebäudes ändert – also, wenn Sie etwa mit einem Personenaufzug Lasten oder gefährliche Güter transportieren wollen oder aus Ihrem Bürogebäude ein Ärztezentrum werden soll.

Aktualisieren müssen Sie die GBU auch, wenn sich beim Stand der Technik oder den rechtlichen Rahmenbedingungen etwas ändert. Da außer den wenigen Rechtsexperten niemand weiß, wann das der Fall ist (meistens so alle drei bis fünf Jahre), rate ich Ihnen, die GBU ebenfalls alle drei bis fünf Jahre zu aktualisieren. Sie können einfach Ihre alte GBU nehmen und darauf notieren, ob sich etwas geändert hat. Sie müssen nur noch das Datum aufschreiben und das Dokument unterzeichnen.

Prüfungen von Personenaufzügen sind rechtlich geregelt

In meinem letzten Betreibertipp habe ich Ihnen verraten, dass Ihre GBU nicht den kompletten Soll-Ist-Vergleich enthalten muss, sondern lediglich die Abweichungen. Haben Sie eine Maßnahme davon umgesetzt, müssen Sie nicht die komplette GBU neu schreiben. Es reicht, wenn Sie handschriftlich darauf vermerken, was Sie wann getan haben. Hier notieren Sie erneut das Datum und unterzeichnen anschließend das Dokument.

In Ihrer GBU muss außerdem stehen, wer, wie oft und in welchem Umfang Ihren Aufzug prüft. Bei einem Personenaufzug ist das relativ einfach: Geprüft wird Ihr Aufzug alle zwei Jahre von den sogenannten Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS). Die Konditionen dieser Prüfung sind rechtlich geregelt – darüber weiß Ihre ZÜS Bescheid.

Bei allen anderen Aufzügen, die keine Menschen befördern, können Sie selbst festlegen, wer, wie oft und in welchem Umfang Ihren Aufzug prüft. Haben Sie einen Personen- oder einen anderen Aufzug? Diese Frage kann Ihnen im Zweifelsfall Ihr Wartungsunternehmen oder Ihre ZÜS beantworten.

Was heißt regelmäßig?

Teil der GBU ist die regelmäßige Kontrolle durch die sogenannte Inaugenscheinnahme. Wer das macht, können Sie selbst bestimmen. Diese Aufgabe können Sie auch an ein Fremdunternehmen delegieren. Was regelmäßig heißt – das hängt zum Beispiel vom Alter des Aufzugs, seiner Nutzungsart und seinem Umfeld ab. Das kann täglich notwendig sein oder nur alle drei Monate. Wenn Sie einen Fernnotruf haben, brauchen Sie niemand mehr, der die regelmäßige Kontrolle macht?

Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube! Sie müssen trotzdem kontrollieren – entweder machen Sie das selbst oder Sie delegieren die Inaugenscheinnahme. Gehen wir vom schlimmsten Fall aus: Jemand wurde in Ihrem Aufzug eingeschlossen. Wer befreit ihn?

Inhalt des Wartungsvertrages

Sie haben drei Möglichkeiten: Das kann ein Mitarbeiter von Ihnen sein, ein Haustechniker oder Ihr Wartungsunternehmen, bzw. ein externer Dienstleister. Bei den Mitarbeitern müssen Sie darauf achten, dass er oder sie physisch, psychisch und fachlich in der Lage ist, eine solche Befreiung durchzuführen.

In Ihrer GBU muss außerdem stehen, wer Ihren Aufzug wartet, wie oft und in welchem Umfang. Letzteres sollte Inhalt Ihres Wartungsvertrag sein, darauf können Sie in der GBU verweisen.

Das ist leider noch nicht alles. In meinem nächsten Betreibertipp erkläre ich Ihnen, was es mit den sicherheitsrelevanten Aufzugseinrichtungen auf sich hat, welche Rolle externe Einflüsse wie Hitze / Kälte spielen und welchen Einfluss die Art und Lage des Gebäudes hat, in dem Ihr Aufzug steht.

Weitere Informationen: Mehr erfahren Sie im Betreibertipp des nächsten LIFTjournals. Es erscheint am 16. Oktober.

Der Betreibertipp: Gefährdungsbeurteilung (Teil 1)

Wie oft muss mein Aufzug gewartet werden und wie häufig sollte die Inaugenscheinnahme stattfinden? Der VmA hat dazu zwei Empfehlungen entwickelt:
Ermittlung der Wartungsintervalle (als PDF-Datei herunterladen)
Ermittlung Zyklus Inaugenscheinnahme (als PDF-Datei herunterladen)