Fristverlängerung? Vorsicht Falle!
Die Prüforganisation hat bei Ihrem Aufzug einen erheblichen Mangel festgestellt. Die Anlage wird dann zwar nicht außer Betrieb genommen, aber die ZÜS setzt Ihnen eine Frist zur Mängelbeseitigung. Schaffen Sie das nicht, haben Sie ein Problem!
In solchen Fällen glauben Betreiber oft, dass sie eine Fristverlängerung beantragen können. Beispielsweise, weil sie gar nichts von dem Mangel erfahren haben, da nur ihr Hausmeister, der oft ein externer Dienstleister ist, bei der Prüfung dabei war. Oder die Wartungsfirma war zwar anwesend, erhält aber keine Prüfbescheinigung und erfährt im Zweifelsfall nicht automatisch von den Mängeln. Manchmal informiert auch die ZÜS den Betreiber erst mit einer gewissen Verzögerung. Nicht zu vergessen, dass bei manchen Prüfungen nur der Prüfer anwesend ist …
Wenn dann zum Beispiel in Immobilienverwaltungen die Prüfbescheinigung endlich angekommen ist, kann es noch einmal dauern, bis die Information den Verantwortlichen erreicht. Dieser gibt dann die Meldung an seine Wartungsfirma weiter und erbittet ein Angebot. Und das kann wiederum dauern – eine Woche ist da nichts. Ist die Angebotssumme zu hoch, kann der Verwalter außerdem den Auftrag nicht ohne Weiteres erteilen, sondern muss sich eine Freigabe holen. Unter Umständen muss er sogar mehrere Vergleichsangebote einholen. Und noch immer ist kein Auftrag erteilt worden.
Wenn der Auftrag endlich eingegangen ist, muss die Wartungsfirma zunächst die Teile bestellen. Bis der Monteur mit den Ersatzteilen am Aufzug steht, vergehen bei Standardteilen noch einmal eine bis eineinhalb Wochen. Bei ausgefallenen Komponenten kann es auch länger dauern.
Nur vier Wochen Zeit!
Verstehen Sie das Problem? Im Regelfall haben Sie nur vier Wochen Zeit, um den erheblichen Mangel zu beheben. Wenn innerhalb dieser Zeit keine Information bei der ZÜS eingegangen ist, dass der Mangel behoben wurde, wartet sie noch einmal zwei Wochen. Anschließend meldet sie es der Aufsichtsbehörde. Übrigens: Nicht die Wartungsfirma meldet die Mängelbeseitigung, sondern Sie als Betreiber müssen das selbst übernehmen, es sei denn, die Wartungsfirma hat eine entsprechende Vollmacht.
Fristverlängerung beantragen?
Wo ist das Problem? Sie können doch einfach eine Fristverlängerung bei der Prüforganisation beantragen. Pustekuchen! Selbst in solchen Fällen ist das nicht möglich, denn das Gesetz sieht dies schlicht nicht vor. Dort ist stattdessen genau beschrieben, was passiert, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Die ZÜS ist dann gesetzlich verpflichtet, dies der Aufsichtsbehörde zu melden. Das passiert dort gerne auch mal automatisch.
Amtliche Bescheinigung
Hintergrund: Das Dokument zur Prüfung ist eine amtliche Bescheinigung, in der eine verbindliche Frist festgelegt wird. Sie kann daher nicht einfach so verlängert werden. Das ist auch logisch, denn der Prüfer hat den Zustand der Anlage beurteilt und festgestellt, wie lange sie nach seiner Einschätzung noch gefahrfrei betrieben werden kann. Ist die Frist abgelaufen, muss die Anlage außer Betrieb genommen werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn Sie als Betreiber eine Nachprüfung beauftragen und der Prüfer eine neue Frist festsetzt. Achtung! Dieses Prozedere können Sie nicht unendlich wiederholen. Und ganz nebenbei verkürzt die ZÜS bei jeder Nachprüfung die Frist. Hat die ZÜS keine Zeit zur Nachprüfung, hilft das auch nicht – die Frist ist abgelaufen und der Aufzug muss abgeschaltet werden.
Wenn dann endlich die Mängel beseitigt sind, müssen Sie bei der Abmeldung an die ZÜS genau angeben, welche Mängel behoben wurden. Die Nachprüfung müssen Sie immer bei der ZÜS beantragen, die die ursprüngliche Prüfung vorgenommen hat. Wenn nicht alle erheblichen Mängel beseitigt wurden, gibt es eine weitere Nachprüfung.
Unser Betreibertipp: Geben Sie Ihrer ZÜS den Auftrag, die Prüfbescheinigung direkt an Ihre Wartungsfirma zu senden, um die Fristen leichter einzuhalten.
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