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Sensibles Thema Schallschutz

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Ein sensibles Thema im Aufzugsbetrieb stellt – speziell in Wohnhäusern – der vorgesehene Schallschutz dar. Aber die Materie ist durchaus kompliziert. Was beachtet werden sollte...

Von Thomas Maldet

Der Errichter der Aufzugsanlage muss mit technischen Maßnahmen dafür sorgen, dass die Belästigung durch den Betrieb so gering wie möglich gehalten wird. Dazu können beispielsweise schwingungsdämpfende Elemente unter den Auflagern von Umlenkrollen im Schachtkopf oder Befestigungen der Führungsschienen oder von Schachttüren beitragen.

Lärm aus dem Schaltschrank, wie z. B. die Schaltgeräusche von Relais, haben ein breites Frequenzspektrum und sind daher schwer zu dämmen. Gerade heute, wo viele Schaltschränke in Treppenhäusern angeordnet sind, ist das ein wichtiges Thema und die Aufzugsbranche hat dafür auch entsprechende Lösungen verfügbar.

Schlafräume neben dem Schacht …

Daneben gibt es auch Anforderungen an das Gebäude, das passiv zum Schallschutz beitragen muss. Hier stellen sich einerseits triviale Forderungen, wie beispielsweise, dass Schlafräume nicht unmittelbar neben dem Aufzugsschacht anzuordnen sind. Darüber hinaus wird die Materie aber durchaus kompliziert. Schachtwände sollten so konzipiert sein, dass eine gewisse Mindestmasse Beton pro Quadratmeter Wandfläche nicht unterschritten wird.

Da der Trend aber eindeutig in Richtung Leichtbauweise und transparente Häuser mit Stahl-Glaskonstruktionen geht, sind diese Forderungen nicht immer einfach umzusetzen. Jedenfalls ist es eine Forderung an die Planer, Maßnahmen für den Schallschutz umzusetzen und diese in der Einreichung auch darzulegen. Eine Hilfestellung für die Bauphysiker findet sich in den Normen B 8115-2:2021 und B 8115-4:2003.

Hier stellt sich für den Aufzugsprüfer die Frage, welche Unterlagen er vor bzw. bei der Abnahmeprüfung zu erhalten hat und wie sein Prüfumfang ist.

Die ÖNORM B2476 gibt folgende Antworten:

Vorzulegende Unterlagen:
• In den Einreichunterlagen sind die Anlagengeräuschpegel der Hebeanlage im Schacht und im Triebwerksraum anzugeben.
• Im Einreichplan ist der Schacht mit der Angabe der Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen gemäß ÖNORM B 8115-4 darzustellen.
• Über die ordnungsgemäße Herstellung des baulichen Schallschutzes ist auf Verlangen der Inspektionsstelle/des Aufzugsprüfers durch die für die Errichtung des Gebäudes verantwortliche Person ein bauseitiger Nachweis vorzulegen.

Prüfumfang:
• Die Inspektionsstelle/der Aufzugsprüfer prüft, ob alle erforderlichen Angaben in den Einreichunterlagen vorhanden sind.
• Im Zuge der Abnahmeprüfung sind Nachweise über den angegebenen Anlagengeräuschpegel der Hebeanlage im Schacht und im Triebwerksraum vorzulegen oder im Zuge der Abnahmeprüfung ist der Anlagengeräuschpegel der Hebeanlage im Schacht und im Triebwerksraum zu messen.
• Die Messung des Anlagengeräuschpegels in angrenzenden Räumlichkeiten ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Inspektionsstelle/den Aufzugsprüfer.

Wie in vielen anderen Fällen, bei denen die Anforderungen die Hebeanlage nicht direkt betreffen, aber doch für den Betrieb wichtig sind, sind also beim Schallschutz die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt.

Der Aufzugsprüfer ist nicht für das Design zuständig, sondern er prüft, ob Maßnahmen vorgesehen und diese auch wirksam sind.

Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.


Weitere Informationen: tuevaustria.com/aufzug

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