Der Prüfer muss stets den Letztzustand einer Aufzugsanlage kennen, um eine Prüfung durchführen zu können. Die Betreiber sind daher verpflichtet, ein Anlagenbuch (Prüfbuch) zu führen, in Zukunft auch elektronisch.

Der Prüfer muss stets den Letztzustand einer Aufzugsanlage kennen, um eine Prüfung durchführen zu können. Die Betreiber sind daher verpflichtet, ein Anlagenbuch (Prüfbuch) zu führen, in Zukunft auch elektronisch. (Foto: © TÜV Austria, Andreas Amsüss)

Welche Pflichten haben Betreiber und Aufzugsprüfer in Österreich?

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Wann und wie die wiederkehrenden Aufzugsprüfung ist in Österreich gemacht werden müssen, ist in Landesgesetzen geregelt. In den Landesgesetzen sind auch die Pflichten des Betreibers festgelegt.

Von Thomas Maldet

Diese Gesetze bestimmen in ihrem Geltungsbereich die Notwendigkeit von wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen und den Abstand zwischen solchen Prüfungen (1). Dort ist auch festgehalten, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um Aufzüge prüfen zu dürfen, und wie das Verfahren läuft.

Der Betreiber hat die Pflicht, den Aufzug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung zu betreiben. Außerdem muss er die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskontrollen durchführen lassen und Vorsorge für die Notbefreiung eingeschlossener Personen treffen.

Außerdem muss der Betreiber den Zustand des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen – entspricht er dem gesetzmäßigen Zustand bzw. dem der letzten Abnahmeprüfung? Denn wurde die Anlage seit ihrer Errichtung irgendwann umgebaut, und dabei technische Veränderungen, wie z. B. Nachrüstung von Bauteilen, vorgenommen und abgenommen, so gilt dieser Zustand als Grundlage des Betriebes. Der Prüfer muss also stets den Letztzustand kennen, um auf dieser Basis die Prüfung durchführen zu können. Der Betreiber ist deshalb verpflichtet, ein Anlagenbuch (Prüfbuch) zu führen, was in Zukunft auch elektronisch möglich sein wird.

Pflichten und Konflikte

Der Aufzugsprüfer hat die Pflicht, die Anlagen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu prüfen und für eine Vertretung zu sorgen, wenn er verhindert ist. Außerdem muss er einmal im Jahr der zuständigen Behörde eine Liste aller von ihm überprüften Aufzüge übermitteln. Auf Basis dieser Aufstellung beurteilt die zuständige Behörde, ob die Anzahl der Prüfungen auch ordentlich durch die jeweilige Person durchgeführt werden kann.

Eine besondere Verpflichtung des Prüfers führt immer wieder zu Konfrontationen mit dem Betreiber. Aufzüge, die als nicht betriebssicher erkannt werden, deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist sowie solche, bei denen die Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden, muss der Prüfer unverzüglich außer Betrieb setzen.

Diese Anlagen dürfen erst nach Behebung dieser Mängel und nach Durchführung einer Betriebskontrolle wieder in Betrieb genommen werden. Der Prüfer hat sich von der Behebung der Mängel natürlich zu überzeugen.

Unfälle und Mängel

Der Betreiber muss Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle dem Aufzugsprüfer und der Behörde melden. Für den Fall, dass die Anlagen nicht betriebssicher sind, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Anlage zu sperren. Ein weiterer Grund für eine Sperre ist z. B. eine unzumutbare Belästigung durch die Anlage.

Nicht fristgerecht behobene Mängel führen regelmäßig zu Diskussionen zwischen den Betreibern und den Prüfern. Falls die Mängel die Betriebssicherheit nicht gefährden, gibt der Prüfer eine Nachfrist, die aber oft ungenutzt verstreicht. In solchen Fällen verständigt der Prüfer die zuständige Behörde, die dann Maßnahmen vorschreiben kann.

Betreiber und Prüfer sorgen für Aufzugssicherheit

Differenzen stellen den Einzelfall dar. Nachdem Betreiber gewöhnlich mit einer Reihe weiterer Gewerke befasst sind – einschließlich ihrer Vorschriften –, ist es verständlich, dass sie nicht im Detail mit den Aufzugsgesetzen vertraut sind.

Die Aufzugsprüfer unterstützen mit ihrem detaillierten Wissen und ihrer Erfahrung die Betreiber, ihren Pflichten nachzukommen und gemeinsam für Aufzugssicherheit zu sorgen.

Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.

(1) Eine Ausnahme stellen Aufzüge in gewerblich genutzten Objekten dar, die als Teil der Betriebsstätte betrachtet werden. In diesem Fall ist die zutreffende Gesetzesmaterie die Hebeanlagen-Betriebsverordnung.


Weitere Informationen: tuevaustria.com/aufzug

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