Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt nun Arbeiten zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken. Für Tätigkeiten mit hohen Risiken gibt es weiterhin strenge Anforderungen. Nur Fachfirmen mit Zulassung dürfen sie durchführen.

Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt nun Arbeiten zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken. Für Tätigkeiten mit hohen Risiken gibt es weiterhin strenge Anforderungen. Nur Fachfirmen mit Zulassung dürfen sie durchführen. (Foto: © teka77/123RF.com)

Die neue Gefahrstoffverordnung: Was sich für den Umgang mit Asbest ändert

Aktuelles

Die novellierte Gefahrstoffverordnung regelt, wie man bei Arbeiten im Bestand mit Asbest umgeht. Dies ist auch für die Aufzugs- und Fahrtreppenbranche relevant. Die BG Bau informiert in einem Online-Kurs über die wichtigsten Änderungen.

Von Anne Kieserling 

In Deutschland ist die Verwendung von Asbest wegen seiner krebserzeugenden Wirkung seit 1993 verboten. Viele asbesthaltige Baustoffe können uns aber nach wie vor begegnen, zum Beispiel in Bodenbelägen, Dachplatten, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen. Die alte Gefahrstoffverordnung kannte Ausnahmen für Arbeiten mit Asbest lediglich bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung Klarheit. Die neue Verordnung unterscheidet für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach dem Risiko, das dabei entsteht. Sie definiert drei Risikobereiche:

  • hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m3),
  • mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m3) und
  • geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m3).

Manche Arbeiten mit Asbest sind jetzt erlaubt

Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt jetzt Arbeiten zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken. So dürfen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen beispielsweise Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung gefräst werden. Bislang war das nicht zulässig.

Für Tätigkeiten mit hohen Risiken gibt es weiterhin strenge Anforderungen, nur Fachfirmen mit Zulassung dürfen sie durchführen. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten faktisch nicht ausführen!

Bauherr muss mitwirken und informieren

Außerdem gilt jetzt eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten, also den Bauherren. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen Angaben zum Baujahr oder Baubeginn oder zur Schadstoffbelastung des Gebäudes, zur Verfügung stellen.

Informationen zum Umgang mit Asbest

Die Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) hat einen Online-Kurs zusammengestellt: Mit dem E-Learning-Modul "Grundkenntnisse Asbest" im Lernportal der BG BAU können die Beschäftigten Grundkenntnisse erwerben. Der kostenlose Leitfaden "Asbest beim Bauen im Bestand" erläutert die neuen Regelungen und enthält praktische Tipps zur Umsetzung. Dazu zählen Muster für eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung.

Spezielle Informationen für Montageunternehmen von Aufzügen bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit ihrer Publikation "Asbest an Aufzugsanlagen – Was Sie bei der Service-Montage wissen müssen", die kostenlos als PDF-Dokument verfügbar ist. Die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) gibt ebenfalls als kostenlose PDF die Broschüre "Asbest – die unterschätzte Gefahr im Aufzugs- und Fahrtreppenbau" heraus. 

Die Autorin ist Juristin und Fachredakteurin bei der Verlagsanstalt Handwerk, in der das LIFTjournal erscheint.

 

Aktuelle Meldung der Berufsgenossenschaft Bau: Insgesamt 366 Versicherte der BG BAU sind 2024 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben. Die häufigsten Berufskrankheiten mit Todesfolge sind ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards (2024: 119 Todesfälle), Asbestose mit Lungenkrebs (2024: 88 Todesfälle), Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura (2024: 49 Todesfälle).
www.bgbau.de/

Das könnte Sie auch interessieren: