Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest
Abbrucharbeiten im niedrigen Asbest-Risikobereich müssen jetzt genehmigt werden. Diese und andere Änderungen gelten mit der aktualisierten Gefahrstoffverordnung.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde die EU-Richtlinie 2023/2668 (Asbestrichtlinie) umgesetzt. Damit gelten seit dem 20. Dezember 2025 wichtige Änderungen für die Anforderungen bei Arbeiten mit Asbest.
Besonders betroffen sind davon Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand arbeiten. Die Änderungen folgen auf die im Dezember 2024 veröffentlichte Novellierung der Gefahrstoffverordnung.
Neue Genehmigungspflicht
Paragraf 11a GefStoffV geht detailliert auf die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest ein. Bei Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter sind lediglich staubmindernde Maßnahmen zu ergreifen (§ 11a Abs. 6 GefStoffV). Liegen die Werte darüber, ist eine Genehmigung oder Zulassung erforderlich.
Eine zentrale Neuerung ist laut einer Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (weniger als 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (weniger als 100.000 Fasern/m³).
"Bei Tätigkeiten mit hohem Expositionsrisiko (mehr als 100.000 Fasern/m³; Anmerkung der Redaktion) ist zusätzlich eine Zulassung notwendig, die die Genehmigung einschließt", verdeutlicht Philipp John von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
Genehmigung sechs Jahre gültig
In allen Fällen sei eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörde und nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 Nr. 3.2 Abs. 5 in Kopie auch an den zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.
Betriebe, die Tätigkeiten mit Asbest umsetzen wollen, müssen eine entsprechende Anzeige mindestens eine Woche vor deren Aufnahme bei der zuständigen Behörde einreichen.
Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren ergänzt, so die BG Bau.
Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten
Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten nun zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen.
Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen der BG Bau zufolge sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.
Sachkunde für Aufsichtsführende Personen
Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen.
Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 erforderlich ist.
Informationen zum Umgang mit Asbest:Die Berufsgenossenschaft Bau (BG BAU) hat einen Online-Kurs zusammengestellt: Mit dem E-Learning-Modul "Grundkenntnisse Asbest" im Lernportal der BG BAU können die Beschäftigten Grundkenntnisse erwerben.
Der kostenlose Leitfaden "Asbest beim Bauen im Bestand" erläutert die neuen Regelungen und enthält praktische Tipps zur Umsetzung. Dazu zählen Muster für eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung.
Spezielle Informationen für Montageunternehmen von Aufzügen bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit ihrer Publikation "Asbest an Aufzugsanlagen – Was Sie bei der Service-Montage wissen müssen", die kostenlos als PDF-Dokument verfügbar ist.
Die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) gibt ebenfalls als kostenlose PDF die Broschüre "Asbest – die unterschätzte Gefahr im Aufzugs- und Fahrtreppenbau" heraus.
Weitere Informationen: bgbau.de
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