(Foto: © B&M Noskowski, Aleksei_Derin / Getty Images / Montage/iStock.com)

Wem gehören die Daten?

Aktuelles

Wem gehören die Daten, die eine Aufzugsanlage produziert? Rechtsanwalt Hartmut Hardt erklärt die Rechtslage anhand der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und beschreibt, wie eine Lösung aussehen kann.

Unsere Rechtsordnung gewährt und garantiert in Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes das Eigentum und seinen staatlichen Schutz. Welche Gesetze bestimmen den Inhalt dieses gewährleisteten Eigentums? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in Paragraf 903 fest: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."

Das bedeutet einerseits, dass es zwar Einschränkungen geben kann (z. B. durch Verstaatlichungen in besonderen Krisenzeiten) oder aber durch Entscheidungen des Eigentümers (z. B. durch Vermietung). Andererseits – und das ist der überwiegende Teil der eigentumsrechtlichen Handhabung – kann der Eigentümer frei mit seinem Eigentum umgehen und damit "nach Belieben" verfahren.

Eigentum kann es geben an Rechten (z. B. geistigen Erzeugnissen) oder an Sachen. "Sachen im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände" (§ 90 BGB). Die Juristen verbinden aber mit dem Eigentum an Sachen, dass es irgendeine Körperlichkeit der Sache / eine physikalische Verkörperung geben muss. Keine Sache im Sinne des BGB sind Computerdaten. [1]

Eigentum an Daten

Damit sind wir an der Wurzel des Problems angelangt. Wem also gehören Daten? Daten sind sicherlich nicht per se geistige Schöpfung, die z. B. nach dem Urheberrecht geschützt wären, sondern nur technische Informationen in elektronischer Verfügbarkeit.

Da aber auch elektrische Energie als solche keine Sache ist [2], muss bei der "Produktion von Daten" bedacht werden, dass es keine gesetzliche Regelung, die ihre eigentumsrechtliche Zuordnung regelt. Es gibt zwar Schutzrechte für Daten im Strafgesetzbuch oder nach dem Urheberrecht. Aber die Daten selbst, die bei der Fernwartung von z. B. Aufzügen anfallen, sind "Freiwild".

Typische Fallkonstellationen

Rechtsanwalt Hartmut Hardt Foto: © Bernd EuringRechtsanwalt Hartmut Hardt Foto: © Bernd Euring

Wenn etwa eine Aufzugsanlage Daten produziert, gibt es eine juristische Meinung, die davon ausgeht, dass alles im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage anfallende Datenmaterial dem Eigentümer der Anlage gehört, weil er alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage anfallenden Kosten trägt.

Wird eine externe Aufzugswartungsfirma beauftragt, könnte sie sich darauf berufen, dass es dem auftraggebenden Eigentümer nicht auf die gewonnenen Daten und deren wartungsbezogene Erfassung und Verwaltung ankommt, sondern auf den sicheren Betrieb und die Verfügbarkeit der Anlage. Deshalb beansprucht möglicherweise das Wartungsunternehmen den "Datenschatz" für sich.

Schließlich wird der Hersteller/Errichter für sich reklamieren dürfen, dass ohne seine Einbringungen und sein Wissen es überhaupt nicht oder zumindest nicht in dieser Quantität und Qualität zur Erfassung von Daten kommen würde, er also im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten von so maßgeblicher Bedeutung ist, dass ihm deshalb die Daten zuzuordnen sind.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Vor dieser Gemengelage muss der Rat der Stunde lauten: Regeln sie es eigenständig durch vernünftige Verträge. Ein gescheiter Vertrag muss her!

Geregelt werden muss die
- Datenerzeugung,
- Datenerfassung,
- Datenspeicherung,
- Datennutzung,
- Datenverarbeitung,
- Datenfreigabe,
- Datenübernahme
- und die Datenverwertung.

Ebenso müssen Verabredung getroffen werden, die Fehlverhaltensweisen oder Verstöße mit Strafen belegen und anderen Aspekten, wie z. B. der Geheimhaltung gegenüber Dritten sowie dem Schutz der Daten Rechnung tragen.

Fazit

Es ist die Aufgabe der Juristen ihre Kreativität einzubringen, um die Regelung so zu formulieren, dass den gegebenen Anforderungen an den Stand der Technik entsprochen wird.

Die Rechtsgeschäftslehre muss weiterentwickelt werden, denn Errungenschaften wie die Robotik, das Deep Learning, die Künstliche Intelligenz, die autonomen Systeme, die virtuelle Assistenz und besonders die Industrie 4.0 sind nicht mehr Science Fiction, sondern Teil unseres Lebens und somit auch Teil unserer Rechtsordnung.

Von Hartmut Hardt
Der Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied im Vorstand der VDI Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik.

[1] LG Konstanz, NJW 1996, 2662
[2] Reichsgericht in Strafsachen, Band 86, Seite 14

Das könnte Sie auch interessieren: