Unternehmensverkäufe im Fokus der Kartellbehörden
Am Markt ist weiterhin eine zunehmende Konzentration zu beobachten. Wenige große Unternehmen übernehmen in schnellem Tempo die regionalen Mittelständler. Damit rückt die Branche stärker in den Fokus der Kartellbehörden.
Von Dr. Florian C. Haus und Dr. Denis Fehrmann
Der Verkauf des eigenen Unternehmens kann vielfältige Gründe haben. Nicht selten fehlt es schlicht an geeigneten Nachfolgern. Die Veräußerung an einen größeren Wettbewerber stellt dann eine Option dar. Für Unternehmer bietet sich so die Möglichkeit, ihr Lebenswerk weiterzugeben, die Nachfolge zu sichern und den Standort zu erhalten.
Für die Kunden müssen die Folgen einer solchen Konzentration nicht nachteilig sein. Zwar verändert ein Zusammenschluss unter Wettbewerbern die Marktstruktur. Die Zusammenführung von Ressourcen kann die Wettbewerbsfähigkeit aber verbessern und den Fortbestand kleinerer Einheiten in Unternehmensgruppen sichern. Die Aufgabe des Kartellrechts ist es, mögliche Risiken für den Wettbewerb zu identifizieren und Nachteilen präventiv entgegenzuwirken.
Eine Kartellfreigabe ist nicht immer erforderlich
Das Bundeskartellamt prüft Unternehmensverkäufe nur, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Soweit einer der vier großen Aufzughersteller Käufer ist, kommt es im Ergebnis allein darauf an, ob das Zielunternehmen im Jahr vor der Transaktion mehr als 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielte. Kleinere Transaktionen bedürfen keiner Freigabe.
Nicht möglich ist das „Zerlegen“ eines Unternehmens, um es in Teilen an einen Käufer zu veräußern, da aufeinander folgende Transaktionen zusammengerechnet werden. Das Bundeskartellamt prüft sodann marktbezogen, z. B. Verkauf und Installation von Neuanlagen, Wartung und Reparatur, Modernisierung und Ersatz. Dabei achtet das Bundeskartellamt auch auf die räumliche Dimension und prüft die regionalen Marktverhältnisse im Einzugsbereich des Zielunternehmens.
Auswirkung auf die Abwicklung der Transaktion
Wenn eine fusionskontrollrechtliche Freigabe erforderlich ist, muss dies zudem bei der Abwicklung des Unternehmensverkaufs berücksichtigt werden.
Normalerweise erfolgt die Kaufpreiszahlung innerhalb weniger Tage nach dem Notartermin. Anders im Fall der Prüfung durch das Bundeskartellamt. Hier fallen der Vertragsschluss (das sogenannte Signing) und der Vollzug des Kaufvertrags (das sogenannte Closing) auseinander. Die Fusionskontrollverfahren dauern in den meisten Fällen einen Monat zuzüglich Vorbereitungszeit. Erst wenn das Bundeskartellamt den Verkauf freigegeben hat, zahlt der Käufer den Kaufpreis.
Dadurch entsteht ein sensibler Schwebezustand. Denn die Mitarbeiter sind bereits informiert und der Käufer hat sich (persönlich) vorgestellt. Der Verkäufer bleibt aber weiter im Unternehmen und führt dies bis auf Weiteres fort. Sobald die Freigabe des Bundeskartellamts beantragt ist, ist das Vorhaben außerdem auf der Webseite des Bundeskartellamts einsehbar.
Zusätzlicher vertraglicher Regelungsbedarf
Durch das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Vollzug der Transaktion erhöht sich auch der vertragliche Regelungsbedarf.
Der Käufer ist vorbehaltlich der Fusionskontrollfreigabe verpflichtet, das Unternehmen zu erwerben und den Kaufpreis zu zahlen. Er darf aber noch nicht selbst ans Ruder. Der Käufer wird daher verlangen, dass bestimmte Entscheidungen nur noch mit seiner Zustimmung getroffen werden dürfen. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass der Verkäufer bzw. die Geschäftsführung das operative Tagesgeschäft grundsätzlich wie bisher fortführt, ohne dass ständig eine Abstimmung mit dem Käufer erforderlich wird.
Zudem wird der Käufer häufig die Aufnahme eines Rücktrittsrechts in den Kaufvertrag für den Fall verlangen, dass es nach dem Vertragsschluss, aber vor der Kaufpreiszahlung zu wesentlichen Verschlechterungen des Unternehmens kommt. Für den Verkäufer ist eine solche Regelung risikobehaftet und wird daher meist nicht oder nur eingeschränkt akzeptiert.
Fazit
Auch wenn Verkäufer und Käufer das gleiche Ziel haben, verfolgen sie doch unterschiedliche Interessen. Der mittelständische Unternehmer sollte sich daher von Anfang an mit erfahrenen Beratern austauschen, um für sich und sein Unternehmen das Beste zu erreichen.
Dr. Florian C. Haus ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg am Standort Bonn und berät schwerpunktmäßig im Kartellrecht.
Dr. Denis Fehrmann ist Rechtsanwalt und Assoziierter Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg am Standort Hamburg und berät schwerpunktmäßig im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen.
Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts: Das Bundeskartellamt hat die Befugnis zur Durchführung sogenannter Sektoruntersuchungen. Damit könnte das Bundeskartellamt z. B. die Praxis der Herstellerunternehmen beim Abschluss von Verträgen zur Wartung und Instandhaltung und beim Verkauf von Ersatzteilen an unabhängige Servicedienstleister prüfen. Das Interesse des Bundeskartellamts an diesen aftermarkets ist in vergangenen Fusionskontrollverfahren deutlich geworden.
Sollte das Bundeskartellamt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs feststellen oder aufgrund künftiger Unternehmenskäufe befürchten, kann es Unternehmen verpflichten, bereits jeden Zusammenschluss anzumelden, bei dem das Zielunternehmen mehr als eine Million Euro Umsatz hat. Im Ergebnis würden damit mehr Transaktionen in den Bereich der Kartellkontrolle fallen als bisher.
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