Absturzsicherung – ein Beispiel von W+W Aufzugkomponenten.

Absturzsicherung – ein Beispiel von W+W Aufzugkomponenten. (Foto: © W+W Aufzugkomponenten)

Verkehrssicherungspflicht im Aufzugsbau

Aktuelles

Arbeiten an Aufzügen – egal, ob im Neubau, bei der Modernisierung, Reparatur oder im Service – können gefährlich sein.

Dabei sind nicht nur die Techniker selbst betroffen, sondern es können auch Dritte, also unbeteiligte Personen, gefährdet werden. Um dies zu verhindern, besteht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.

VON UDO NIGGEMEIER

Verkehrsicherungspflicht in der Praxis bei einer 
Baustelle von Lutz Aufzüge in Hamburg. Foto: © Udo NiggemeierVerkehrsicherungspflicht in der Praxis bei einer 
Baustelle von Lutz Aufzüge in Hamburg. Foto: © Udo Niggemeier

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Pflicht. Sie verlangt von Personen, die eine Gefahrenquelle schaffen oder unterhalten, dass sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um andere vor Schäden zu bewahren.

Geregelt ist dieses im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Paragraf 823

Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

und in der DGUV-Vorschrift 1 Paragraf 15

Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers … sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht kann zu erheblichen Haftungsansprüchen führen, wenn Dritte aufgrund von Fahrlässigkeit oder mangelhafter Sicherung einen Schaden erleiden.

Was bedeutet das für den Aufzugsbau?

Von der Planung über die Arbeitsvorbereitung bis zur Ausführung ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter und Dritte durch die Arbeiten nicht gefährdet werden. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Dabei ist es wichtig, zwischen Neubau/Modernisierung und Service/Reparatur von Aufzügen zu unterscheiden. Es können sich jeweils andere Gefährdungen ergeben.

Bei Neubau/Modernisierung entstehen Gefährdungen für Dritte insbesondere durch:

  • fehlende oder falsche Schachtabsperrungen
  • unsicher gelagerte Teile
  • Verfahren der teilfertigen Aufzugsanlage für Montagearbeiten bei teilweise noch nicht komplett geschlossenem Schacht
  • Transporte auf der Baustelle oder im Schacht
  • Herunterfallen von Arbeitsmitteln oder Materialien bei Montagearbeiten etc.

Besonders wichtig ist die Absicherung von Absturzstellen (Schachtabsperrungen an den Zugängen). In der DGUV-I 209-053 wird ein dreiteiliges Geländer gefordert. Je nach Art der Baustelle kann dieses nicht ausreichend sein, zum Beispiel bei bestehendem Publikumsverkehr. In solchen Fällen muss der Zugang zum Schacht komplett verschlossen werden, beispielsweise durch verschließbare Türen, Holzverschläge o. Ä.

Im Service gibt es Gefahren für Dritte, vor allem durch:

  • fehlende Kennzeichnung (z. B. "Aufzug außer Betrieb"-Schilder oder -Anzeigen)
  • offene Schachttüren (z. B. beim Betreten der Schachtgrube oder Kabine)
  • offene Maschinenraumtüren oder Steuerungsschränke
  • Zugangsleitern zum Maschinenraum
  • Transportarbeiten für Reparaturen
  • unsicher gelagerte Teile (Stolper- und Absturzgefahr)
  • offene Kabinentüren bei Einstellarbeiten etc.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen müssen bei "Panoramaaufzügen" (teilumwehrten Schächten) getroffen werden. Hier können Arbeitsmittel oder Materialien abstürzen. Wenn diese Teile beim Sturz auf Hindernisse treffen, kann sich die Flugbahn so verändern, dass sie außerhalb des Aufzugsschachtes aufschlagen und dort Dritte verletzen.

Geeignete Schutzmaßnahmen könnten sein:

  • Arbeiten sollten, sofern möglich, im geschützten (umwehrten) Bereich ausgeführt werden
  • Fangnetze anbringen
  • bei Inspektionen Werkzeug anbinden (Werkzeuggurt mit Leinen).
  • Absperrung der Verkehrsfläche gemäß DGUV-I 209-053, Punkt 6.4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Arbeiten an Aufzügen nicht nur die Mitarbeiter der Aufzugsfirma, sondern auch Dritte entsprechend den gültigen Arbeitsschutzvorschriften zu schützen sind.

Fazit

Wer an Aufzügen arbeitet, muss geschützt sein. Das gilt nicht nur für die Mitarbeiter der Aufzugsfirma, sondern auch für Dritte entsprechend den gültigen Arbeitsschutzvorschriften.

Wenn man Schutzmaßnahmen festlegt, muss man das STOPV-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich, Verhaltensbezogen) beachten.

Der Autor ist Geschäftsführer der ASIB-Niggemeier und erster Vorsitzender der Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen e. V. (VmA).


Weitere Informationen: asib-niggemeier.de

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