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Widerrufsbutton wird ab Juni verpflichtend

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Ab dem 19. Juni müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, auf ihrer Website eine gut sichtbare Widerrufsfunktion bereitstellen.

Grundlage ist das neue Gesetz zur Anpassung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, mit dem EU-Vorgaben umgesetzt werden.

Die Regelung betrifft alle Online-Händler und ist unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatzanteil des Online-Geschäfts. Betroffen ist jeder, der Waren, Dienstleistungen oder Termine digital anbietet oder buchbar macht.

Auf Online-Benutzeroberfläche integriert

Der Button – etwa mit der Bezeichnung "Vertrag widerrufen" – muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, klar erkennbar und leicht zugänglich sein. Ziel ist es, den Widerruf ebenso einfach zu ermöglichen wie den Vertragsabschluss. Allerdings gilt die Pflicht nur, wenn Verbrauchern überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei individuell angefertigten Produkten.

Die Widerrufsfunktion muss auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche integriert sein – also auf der eigenen Website, in einer App oder gegebenenfalls auf einer genutzten Buchungsplattform. E-Mail-Verkehr allein genügt nicht.

Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine behördliche Kontrolle ist hingegen nicht vorgesehen. Betriebe sollten ihre Online-Angebote daher rechtzeitig prüfen und anpassen.

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