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Der Betreiber – das unbekannte Wesen

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Hallo, hier ist wieder Bernd Betreiber. Diesmal geht es um die Frage, welche Aufgaben ein Betreiber von Aufzugsanlagen überhaupt hat.

Der Gesetzgeber hat Ihnen als Betreiber eine hohe Verantwortung gegeben, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergibt. Ich habe Ihnen mal zusammengestellt, womit Sie sich als Betreiber alles beschäftigen müssen.

Delegieren und kontrollieren

Die gute Nachricht vorab: Sie müssen nicht alles selbst machen. Mit vielen dieser Aufgaben können Sie eigene Mitarbeiter, Aufzugsunternehmen oder Ingenieurbüros beauftragen. Aber Achtung: Diese Aufgaben sollten Sie schriftlich delegieren.

Und Sie müssen sichergehen, dass Sie sie an Firmen und Menschen delegieren, die sach- und fachkundig sind sowie die notwendigen Kapazitäten haben, die Aufgaben zu erfüllen. Delegieren heißt übrigens nicht nur dafür zu sorgen, dass diese Aufgaben / Arbeiten durchgeführt werden, Sie müssen auch kontrollieren, ob sie erledigt wurden.

Es sind acht Aufgaben, die Sie als Betreiber haben. Sie müssen:

1. regelmäßig kontrollieren, ob Ihre Aufzugsanlage offensichtliche Mängel hat, die die sichere Verwendung beeinträchtigen. Diese Kontrollen müssen sie dokumentieren und an der Anlage zur Einsicht hinterlegen. Sie müssen dabei bestimmen, wer wie oft und in welchem Umfang was an der Aufzugsanlage zu kontrollieren hat. Dies sollte auch aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.

2. sicherstellen, dass bei offensichtlichen Mängeln und nach deren Beseitigung nur qualifizierte Personen, die mit der Aufzugsanlage vertraut sind, diese außer- und wieder in Betrieb nehmen dürfen.

3. dafür sorgen, dass ein Instandhaltungsvertrag abgeschlossen ist. Dabei ist wichtig, den Umfang und die Häufigkeit der Wartung vertraglich festzuhalten. Sie orientiert sich an der Art und Intensität der Nutzung unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) – z. B. auf der Basis der Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers.

4. auch dafür sorgen, dass die wiederkehrende Prüfung stattfindet. Achtung: Handelt es sich bei Ihrer Aufzugsanlage um eine direkt-hydraulische Anlage, bei der der Heber im Erdreich in einem Schutzrohr steht, ist eine zusätzliche Prüfung nach Wasserhaushaltsgesetz notwendig. Wenn es sich um eine Aufzugsanlage ohne Personentransport handelt, ist auch eine Prüfung der elektrischen Sicherheit notwendig. Fragen Sie Ihren Instandhalter, ob dies bei Ihre Anlage zutrifft.

5. sicherstellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Und vergessen Sie nicht, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisiert werden muss (ca. alle vier bis fünf Jahre).

6. die Umsetzung der Maßnahmen beauftragen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Achtung: Nach Umsetzung der Maßnahmen ist meist eine Abnahme der Arbeiten durch eine ZÜS vorgeschrieben und anschließend die Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

7. dafür Sorge tragen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem (z. B. Fernnotrufsystem) installiert ist, über das ein Notdienst (Notrufzentrale und Befreiungsdienst) ständig erreicht werden kann. Außerdem muss der Zugang zur Aufzugsanlage sichergestellt sein (z. B. durch Schlüsseldepot). Achtung: Dabei können ggf. unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Dienstleistern notwendig werden. Sprechen Sie dafür Ihr Instandhaltungsunternehmen oder Ihr betreuendes Ingenieurbüro an.

8. die Vollständigkeit der Dokumentation im Blick behalten und dafür sorgen, dass sie am Betriebsort des Aufzuges verfügbar ist. Zur Dokumentation gehören: Technische Unterlagen (Neuanlagen-Dokumentation), Betriebsanleitung, Hinweise zur Personenbefreiung, Prüfberichte, Wartungsnachweise, Nachweise zur beauftragten Person (Aufzugswärter), Protokoll der Kontrollen durch die beauftragte Person, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb.  

Wenn Sie sich jetzt die Frage stellen, ob Sie überhaupt ein Betreiber sind, lesen Sie das nächste LIFTjournal. Es erscheint am 18. Februar 2021.

Weitere Betreibertipps: Der schwierige Betrieb von Feuerwehraufzügen
Gefährdungsbeurteilung (Teil 2)
Gefährdungsbeurteilung (Teil 1)

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