Nach einem neuen Urteil dürfen Verbraucher den Kauf eines Treppenlifts unter bestimmten Bedingungen widerrufen. (Foto: © Robert Knesch/Fotolia)

Nach einem neuen Urteil dürfen Verbraucher den Kauf eines Treppenlifts unter bestimmten Bedingungen widerrufen. (Foto: © Robert Knesch/Fotolia)

Treppenlift: Ist ein Widerruf möglich?

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Darf die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen werden? Das war bisher unklar. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage jetzt ein interessantes Urteil gefällt.


Normalerweise können Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, von Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Beim Kauf eines Treppenlifts galt aber: Kunden haben kein Widerrufsrecht, durch das sie – wie sonst üblich – innerhalb von 14 Tagen vom Kauf zurücktreten können, denn dieses Widerrufsrecht gilt nur für Standardanlagen.

Entsprechend schreibt zum Beispiel das Unternehmen "Lifta", dass sich selbst Treppenlift-Marktführer in Deutschland bezeichnet, auf seiner Website: "Maßangefertigte Kurventreppenlifte sind auf Grund ihrer individuellen Krümmung nur auf ihrem vorgesehen Einbauort einsetzbar. Daher ist Ihr Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen."

Treppenlift: Bestellung widerrufbar!

Deshalb dürfte eine Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth Aufsehen erregen. Danach dürfen Verbraucher auch die Bestellung eines Treppenlifts sehr wohl widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH.

Die Firma Prima-Lift hatte auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen. Sie bezog sich dabei auf die gesetzliche Ausnahmeregelung für "Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind", nach der den Kunden kein Widerrufsrecht zusteht.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Werkverträgen

Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar ist. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kennt.

Widerrufsrecht TreppenliftDie Folge, so die Verbraucherzentrale: Wer in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließt, kann ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist verlängert sich sogar um zusätzliche zwölf Monate, wenn das Unternehmen nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert, denn dieses Widerrufsrecht gilt nur für Standardanlagen. Das ist für viele Verbraucher auch deshalb interessant, weil Experten vor Fallen beim Kauf eines Treppenlifts warnen.

Reklamation auch "in Textform" möglich

Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage "schriftlich" reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lässt eine Reklamation "in Textform" zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift.

Das Unternehmen darf sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich beanstandete der vzbv lediglich eine Klausel, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Einbau eines Senkrechtlifts. Bisher gingen Aufzugbauer auch hier davon aus, dass der Kunde kein Widerrufsrecht hat, wenn die Anlage individuell für den Betreiber gebaut wurde. Doch der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte Ende August 2018 anders entschieden: Nach dem aktuellen Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hat ein Privatkunde seinen Vertrag für einen Außenlift wirksam widerrufen und seine Anzahlung zurückbekommen. Die Begründung war auch hier: Es handelt sich um einen Werkvertrag und bei diesem kann der Widerruf nicht ausgeschlossen werden.