Überprüfung des Mitnehmersystems der Fahrkorb- für die Schachttüren an einer Anlage in Stuttgart.

Überprüfung des Mitnehmersystems der Fahrkorb- für die Schachttüren an einer Anlage in Stuttgart. (Foto: © TÜV Austria)

Betriebskontrollen in Österreich

Aktuelles

Die Aufzugsgesetze der österreichischen Bundesländer und die bundesweit gültige Hebeanlagen-Betriebsverordnung sehen vor, dass sicherheitsrelevante Sicht- und Funktionsprüfungen an Aufzügen sowie an Fahrtreppen und Fahrsteigen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.

Von Thomas Maldet

Die Regelungen dazu stehen auch in der ÖNORM B2458:2005. Dort werden Intervalle und Inhalte dieser Betriebskontrollen beschrieben. Zurzeit arbeiten die Normengremien an einer Neufassung dieser Norm. Sie ist seit 2005 gültig und soll an den neuesten Stand der Technik angepasst werden.

Die Durchführung der Betriebskontrollen muss vom Betreiber der Anlage beauftragt oder durch ihn selbst durchgeführt werden. Ein Aufzugs- bzw. Hebeanlagenwärter wird in der Regel durch das Wartungsunternehmen über seine Aufgaben unterwiesen und durch den Aufzugsprüfer geprüft. Darüber muss ein Zeugnis ausgestellt werden.

Inhalt dieser Prüfung ist sehr oft auch die Notbefreiung eingeschlossener Personen. Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung wurde 2014 zwar dahin gehend geändert, dass eine Prüfung des Hebeanlagenwärters nicht erforderlich ist. Allerdings ist in der Praxis zu beobachten, dass die Betreiber vernünftigerweise aus Gründen der Rechtssicherheit ein Zeugnis für den Aufzugswärter bevorzugen.

Kontrollen durch Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen

Alternativ zu einem Aufzugswärter kann auch ein Betreuungsunternehmen mit den Kontrollen beauftragt werden. Das Unternehmen hat organisatorische Auflagen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend unterwiesen ist.

Betreuungsunternehmen sind oft Aufzugsfirmen oder Unternehmen, die ein Notrufsystem betreiben. Es sind aber auch Reinigungsunternehmen und vergleichbare Firmen tätig, die diese Dienste anbieten. Diese Unternehmen haben erfahrungsgemäß oft erhebliche Fluktuation beim Personal und müssen sich daher intensiv mit dem Erhalt der Kontroll-Kompetenz auseinandersetzen.

Den Intervall zwischen zwei Betriebskontrollen legt der Aufzugsprüfer fest. Er hängt neben der zutreffenden gesetzlichen Bestimmung in erster Linie von der technischen Ausstattung der Anlagen ab. Alle Gesetze und auch die ÖNORM B2458 sind hier sehr ähnlich.

Tägliche oder wöchentliche Betriebskontrolle

Prinzipiell ist die Betriebskontrolle täglich vorzunehmen. Dieses Intervall kann auf wöchentlich erstreckt werden, wenn einige technische Voraussetzungen gegeben sind. Notwendig sind hier durchgehende Fahrbahnen im Bereich der Fahrkorböffnung und Schachttürverriegelungen mit Fehlschließsicherungen.

Die Fahrkorböffnung muss mit Fahrkorbtür, Lichtschranken, Lichtgittern oder beweglichen Schwellen abgesichert werden. Beim Großteil der in Österreich in Betrieb stehenden Anlagen wurden bereits Fahrkorbtüren nachgerüstet. Sollte die Fahrbahn nicht durchgehend sein, so ist eine Fahrkorbtürverriegelung mit Fehlschließsicherung notwendig, um die Kontrollen wöchentlich durchführen zu können.

Ausdehnung auf vierteljährliche Kontrollen

Eine Ausdehnung auf vierteljährliche Betriebskontrollen erfordert darüber hinaus weitere technische Maßnahmen. Glaselemente im Fahrkorb oder in der Schachtumwehrung müssen unzerbrechlich sein. Das heißt, sie müssen aus Verbund-Sicherheitsglas bestehen, dessen Dicke und Aufbau – abhängig von den am Installationsort zu erwartenden Belastungen – in der ÖNORM B2459 geregelt sind.

Der Schacht muss „massiv“ sein. Neben den erwähnten Glasschächten aus VSG gelten noch Schachtwände aus Stahlbeton oder Mauerwerk als massiv. Komplizierter wird die Sache bei Schächten mit Verblechungen, für die ein Festigkeitsnachweis erforderlich ist. Schächte aus Gipskarton sind auf Grund von eventuell zu erwartenden Feuchtigkeitseinflüssen in der Regel nicht als massiv zu bewerten.

Darüber hinaus muss noch ein Fernüberwachungssystem eingebaut werden, das einige potenzielle Sicherheitsrisiken elektronisch überwacht, den Aufzug selbsttätig außer Betrieb setzen kann und die Zentrale alarmiert. Vierteljährliche Betriebskontrollen werden von Betreibern oft an das Wartungsunternehmen vergeben und mit einem Wartungsvertrag kombiniert.

Über den Inhalt der Betriebskontrollen und die Funktionsweise von Fernüberwachungssystemen werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

Der Autor ist Leiter des Expert Center for Elevators and Escalators bei TÜV Austria.


Weitere Informationen: tuev.at/aufzug

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