Vier wichtige Änderungen für Betreiber
Drei Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1111, 1115 und 3121) wurden überarbeitet, und der Beschluss B-002 des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) wurde zum vierten Mal revidiert. Der Reihe nach: ...
Von Lars Lindert
TRBS 1111:
Sie betrifft alle Betreiber von Aufzugsanlagen. Mit der Neufassung der TRBS 1111 wurden die Anforderungen an die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen präzisiert und erweitert. Ziel ist es, Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen – insbesondere bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen.
Die drei wesentlichen Änderungen:
1. Cybersecurity als Gefährdungskategorie:
Erstmals wird die Berücksichtigung digitaler Risiken – etwa unbefugte Zugriffe auf Steuerungssysteme – ausdrücklich gefordert. Damit wird der zunehmenden Vernetzung technischer Anlagen Rechnung getragen.
2. Klarere Auslöser für Aktualisierungen:
Zwar bleiben die bekannten Prüfintervalle unverändert, doch die Neufassung benennt nun deutlicher, wann eine Überprüfung oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist – zum Beispiel nach technischen Änderungen, Störungen oder neuen sicherheitsrelevanten Erkenntnissen.
3. Definition des Sollzustands:
Ein neuer Anhang 3 erläutert, wie der Sollzustand von Arbeitsmitteln für Prüfzwecke festgelegt werden kann. Dies soll die Nachvollziehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Prüfung technischer Anlagen verbessern.
Hintergrund:
Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung verpflichtend und müssen mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Versäumnisse können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Neufassung der TRBS 1111 schafft mehr Klarheit für Betreiber – und verdeutlicht, dass Sicherheit nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch zu denken ist.
TRBS 1115:
Foto: © okapidesign / frei verfügbar gem. Adobe Firefly-LizenzDie überarbeitete TRBS 1115 konkretisiert nun noch stärker die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen und verweist dafür explizit auf die Empfehlung zur Betriebssicherheit (EmpfBS 1115).
Die wichtigsten Neuerungen:
• Anhang D wurde ergänzt: Er behandelt jetzt spezifisch Aufzugsanlagen.
• Die bisherigen Anhänge B (Druckanlagen) und C (Ex-Anlagen) wurden überarbeitet.
• Der frühere Anhang D (Regelwerke & Normen) ist jetzt Anhang E.
• Es gibt inhaltliche Klarstellungen und Präzisierungen im Sicherheitslebenszyklus, zur Dokumentation sowie zur Fachkunde.
• Die Anforderungen an die organisatorischen Maßnahmen wurden erweitert, z. B. die Verantwortlichkeiten bei nicht verwendungsfertigen Arbeitsmitteln.
TRBS 3121:
Mit der aktuellen Fassung der TRBS 3121 wird eine zentrale Neuerung eingeführt: Erstmals ist die bauliche Umgebung des Aufzugs als Bestandteil der sicherheitstechnischen Bewertung zu berücksichtigen.
Im Fokus steht die "Schnittstelle Aufzug–Gebäude". Gemeint ist der Übergang zwischen der Aufzugsanlage und der umgebenden Infrastruktur – etwa der Zugang zum Triebwerksraum, die Notbefreiungsmöglichkeiten, die Stromversorgung, der Brandschutz oder Einflüsse durch bauliche Veränderungen.
Das betrifft zum Beispiel:
• Die Zugänglichkeit von Maschinenräumen und Notbefreiungsstellen
• bauliche Änderungen, die Sicherheitseinrichtungen beeinträchtigen und
• Einwirkungen durch Umbauten, Fremdfirmen oder Gebäudenutzung.
Für Betreiber bedeutet das: Die Gefährdungsbeurteilung muss nun auch Risiken erfassen, die aus dem Gebäude heraus entstehen. Dazu gehört insbesondere die Dokumentation von Zugänglichkeit, Gefahrenstellen und Notfallmaßnahmen.
Zudem wird eine enge Abstimmung mit Eigentümern, Vermietern, Facility Services und Architekten erforderlich – vor allem bei Umbauten oder Sanierungen. Neu ist auch: Fehlende bauliche Voraussetzungen können dem Betreiber haftungsrechtlich zur Last gelegt werden – selbst dann, wenn er die Mängel nicht selbst verursacht hat.
Fazit: Die TRBS 3121 markiert eine inhaltliche Erweiterung der Betreiberpflichten. Der Fokus liegt künftig nicht mehr nur auf dem Aufzug, sondern auf dem gesamten System "Aufzug im Gebäude". Die Gefährdungsbeurteilung muss entsprechend angepasst und regelmäßig überprüft werden.
EK-ZÜS-Beschluss B-002 (Rev. 4):
Mit der Revision 4 des EK-ZÜS-Beschlusses B-002 wurden die Anforderungen an die Prüfung von Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen weiter präzisiert. Ziel ist es, dem gestiegenen Risiko durch vernetzte Systeme im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung konsequent Rechnung zu tragen.
Was ist neu?
Erstmals wird das Management der Cybersicherheit (CSMS) explizit eingeführt. Betreiber können jetzt dokumentierte Verfahren gemäß TRBS 1115-1 nutzen, um Cybersicherheitsmaßnahmen systematisch zu planen, umzusetzen und fortlaufend zu bewerten. (
Neu sind:
– klarere Prüfkriterien zur Nachvollziehbarkeit von Schutzkonzepten durch die ZÜS.
– die Berücksichtigung zertifizierter Information Security Management Systeme (ISMS)/ Cyber Security Management Systeme (CSMS) (z. B. nach ISO 27001 oder IEC 62443).
– die Möglichkeit der Plausibilitätsprüfung nicht zertifizierter CSMS/ISMS durch die ZÜS.
– eine ergänzte Mängelklassifizierung bei unzureichenden oder fehlenden Schutzmaßnahmen.
Der Prüfumfang umfasst nicht nur sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, sondern auch weitere technische Einrichtungen (z. B. Notrufsysteme), sofern diese laut Gefährdungsbeurteilung als schutzbedürftig eingestuft werden.
Fazit:
Mit der neuen Revision werden Betreiber stärker in die Pflicht genommen, digitale Risiken systematisch zu beherrschen – nicht nur aus technischer, sondern auch aus organisatorischer Sicht. Die Einführung eines dokumentierten Managementsystems wird damit zu einem zentralen Element bei der Beurteilung von Cybersicherheitsmaßnahmen.
Der Autor ist Mitglied der Geschäftsleitung bei Dauer Aufzüge und gehört zum Beirat des LIFTjournals.
Weitere Informationen: Die neuen TRBS und den REV 4 der B-002 finden Sie in der Linkliste des LIFTjournals. lift-journal.de/linkliste
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