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Fiskus nimmt Firmenverkäufer ins Visier

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Eigentümer profitieren beim Veräußern ihrer Unternehmen von steuerlichen Vorteilen. Doch nun mehren sich die Hinweise, dass sich dies bald ändert.

Die regelmäßigen Meldungen über den Verkauf von Aufzugherstellern werfen eine grundsätzliche Frage auf: Gibt es einen "richtigen" oder gar den "besten" Zeitpunkt für einen Firmenverkauf? Auf jeden Fall. Doch leider ist es schwierig bis unmöglich, diesen zu treffen. Denn es ist wie bei Aktien: Ob man optimal gehandelt hat, lässt sich oft erst weit im Nachhinein beurteilen. Insofern ist Skepsis geboten, wenn ein Berater argumentiert, dass momentan der perfekte Augenblick für einen Verkauf sei.

Gleichwohl kann es natürlich externe Faktoren geben, die die Wahl des Verkaufszeitpunkts erleichtern können – zum Beispiel fiskale. Immer mehr Steuerexperten und Wirtschaftsinstitute gehen beispielsweise davon aus, dass steuerliche Privilegien nach der Bundestagswahl 2021 gestrichen werden.

Der Hintergrund ist bekannt: Der Staat braucht Geld. Dies war bereits in der Vergangenheit so, aber künftig werden der Klimawandel und die exorbitante Corona-bedingte Neuverschuldung als willkommene Anlässe für spürbare Steuererhöhungen herhalten. Die finanziellen Auswirkungen für Eigentümerunternehmer dürften gravierend sein.

Wie Änderungen konkret aussehen könnten:

Abgeltungssteuer

Aktuell kursieren in Fachkreisen gewisse Szenarien, auf die sich Unternehmer schon jetzt vorbereiten können. Es wird damit gerechnet, dass die steuerlichen Änderungen eher auf der privaten als auf der Unternehmensebene stattfinden. Dabei wird vermehrt die Abschaffung der Abgeltungssteuer, zumindest aber eine deutliche Anhebung des Steuersatzes ins Spiel gebracht.

Sie würde Eigentümer, für die regelmäßige Ausschüttungen Tradition sind, kalt erwischen. Zur Illustration: Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent und einer durchschnittlichen Abgeltungssteuer von 27 Prozent (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, ggfs. Verrechnung Kirchensteuer), würde das Streichen der Abgeltungssteuer pro 100.000 Euro Ausschüttung eine finanzielle Einbuße von 15.000 Euro bedeuten. Viele der größeren Aufzughersteller schütten turnusmäßig Beträge zwischen 500.000 und 1,5 Millionen Euro p.a. aus, womit den Begünstigten Einnahmen zwischen 75.000 und 225.000 Euro entgehen würden.

Teileinkünfteverfahren

Eng verbunden mit der Abgeltungssteuer ist das Teileinkünfteverfahren. Es ersetzte übrigens das zwischen 2001 und 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren und stellt insofern bereits eine Abschwächung früherer Steuerprivilegien dar.

Für den Fiskus hätte eine Streichung des Teileinkünfteverfahrens den Charme, dass sie wenige trifft und viel einbringt. Denn es gewährt Steuerfreiheit auf die ersten 40 Prozent eines Erlöses aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen (vgl. Kasten). Die restlichen 60 Prozent sind in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Für einen Firmenverkäufer würde die Streichung bedeuten, dass je zehn Millionen Euro Veräußerungsgewinn rund 1,8 Millionen Euro weniger ankämen.

Beide Maßnahmen führen also zu signifikant sinkenden Netto-Kaufpreisen im Falle einer Firmenveräußerung. Unternehmer, die den Exit nicht grundsätzlich ausschließen, sollten diese drohenden steuerlichen Veränderungen unbedingt berücksichtigen. Dies gilt vor allem für Verkaufsvorhaben, die ohnehin innerhalb der kommenden Jahre geplant sind.

Von Lars Watermann
Der Autor ist Geschäftsführer der Watermann Agens GmbH und auf Firmentransaktionen in der Aufzugbranche spezialisiert. In den vergangenen 15 Jahren hat er zahlreiche Aufzugunternehmer bei ihrem Firmenverkauf beraten, darunter Marohn, Colonia und die Eggert Gruppe (TK Elevator), Janzhoff (Kone) sowie B&T, Dralle und – aktuell – A.S. Aufzug + Service (Schindler).

Weitere Informationen: www.watermann.ag


Abgeltungssteuer, Teileinkünfteverfahren und Beteiligungsprivileg: Abgeltungssteuer: Ein im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführter pauschaler Steuertarif von 25 Prozent für Kapitaleinkünfte.

Teileinkünfteverfahren: Regelt die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nach §17 EStG profitieren davon Veräußerer, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der Gesellschaftsanteile gehalten haben. Sie erhalten 40 Prozent des Veräußerungserlöses steuerfrei, die verbleibenden 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Faustformel lautet somit, dass der vereinnahmte Kaufpreis rund 25 Prozent Steuern zzgl. eventueller Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auslöst.

Beteiligungsprivileg: Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen wie nach § 8b Abs. 1 KStG sind komplett steuerfrei, wenn der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist. Zu berücksichtigen ist dabei aber das Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von fünf Prozent, das die Steuerfreiheit auf 95 Prozent reduzieren kann.


Mehr zum Thema: www.gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz: §17 EStG, §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 8b Abs. 1 KStG)

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