Mit Nachhaltigkeit werben – aber richtig!
Betriebe müssen bei Werbung mit Begriffen wie "klimaneutral" oder "öko" bald vorsichtig sein. Seit dem 27. September gelten nämlich strengere Regeln: Pauschale Umweltversprechen oder unklare Siegel sind dann nicht mehr erlaubt.
VON ANNE KIESERLING
Für die Praxis heißt das: Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss diese Aussagen künftig präzise, nachvollziehbar und belegbar machen", erklärt Rechtsanwältin Susanne Terhorst, Geschäftsführerin der Handwerkskammer Koblenz.
Undifferenzierte Begriffe wie "umweltfreundlich", "öko", "grün" oder "klimafreundlich" seien ohne passenden Nachweis nicht mehr zulässig. Grund dafür sind geänderte EU-Regeln.
DIESE AUSSAGEN SIND RISKANT
"Besonders heikel sind allgemeine Umweltaussagen, die nicht mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, etwa durch ein anerkanntes Typ-I-Siegel oder das EU-Ecolabel, nachgewiesen werden", weiß die Expertin. Ebenfalls unzulässig seien Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein ganzes Produkt oder der ganze Betrieb sei nachhaltig, obwohl nur ein Teilaspekt gemeint ist.
Auch darf man "klimaneutral" oder "CO₂-neutral" nicht einfach mit Treibhausgas-Kompensation begründen. Ebenso sind Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung oder staatliche Festsetzung verboten, außerdem Zukunftsversprechen wie "bis 2030 klimaneutral", wenn kein überprüfbarer Plan dahintersteht. Gesetzliche Mindeststandards als Alleinstellungsmerkmal zu bewerben, wie etwa "Wir erfüllen die EnEV", ist ebenfalls nicht mehr zulässig.
SO GEHT ES RICHTIG
"Der sicherste Weg führt weg von pauschalen Schlagworten hin zu konkreten Angaben", rät die Juristin. "Statt ‚nachhaltig‘ schreiben Sie besser, welche Maßnahme Sie tatsächlich umsetzen, welchen Standard Sie erfüllen und mit welchem Dokument Sie das belegen."
DAS SOLLTEN BETRIEBE JETZT TUN
Foto: © Piotr Adamowicz/123RF.com"Prüfen Sie alle Werbemittel: Website, Social Media, Fahrzeuge, Flyer, E-Mail-Signaturen und Angebotsvorlagen", rät Terhorst. "Entsprechen diese nicht mehr den Vorgaben, sollten Sie Werbeaussagen anhand der unten aufgeführten Beispiele umformulieren. Und fehlende Zertifikate sowie andere relevante Nachweise beantragen."
Wenn diese vorhanden seien, sollte man sie zentral dokumentieren. "Sinnvoll ist es auch, das ganze Team zu informieren, damit im Kundengespräch keine ungesicherten ‚grünen‘ Versprechen fallen", empfiehlt die Expertin.
BEISPIELE
Als Beispiele für allgemeine, unspezifische und damit in der Regel untersagte Umweltaussagen nennt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): "umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "naturfreundlich", "ökologisch", "umweltgerecht", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO2-freundlich", "energieeffizient", "biologisch abbaubar" und "biobasiert".
Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form eine umweltbezogene Aussage getätigt wird, so der ZDH: Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen sind erfasst.
RECHTLICHER HINTERGRUND
Die EU geht mit der EmpCo-Richtlinie gegen Greenwashing, also irreführende Werbung mit Umweltvorteilen, vor. EmpCo steht für "Empowering Consumers for the Green Transition". Verbraucher sollen damit ihre Kaufentscheidung besser nach ökologischen Auswirkungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit treffen können.
Deutschland hat die Vorgaben im Februar 2026 durch die Änderung des Wettbewerbsrechts (UWG) und des Verbraucherrechts umgesetzt. Dafür wurde die "Schwarze Liste" im UWG um mehrere Verbote erweitert. Die Regeln gelten seit dem 27. September.
Die Autorin ist Juristin und Redakteurin bei der Verlagsanstalt Handwerk, in der auch das LIFTjournal erscheint.
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