Neue Maschinenverordnung betrifft auch Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie
In der letzten Ausgabe des LIFTjournals wurde ausführlich über die neuen Inhalte der Maschinenverordnung berichtet, die die Maschinenrichtlinie ablöst. In der Zwischenzeit liegen ein offizielles Schreiben der Europäischen Kommission sowie eine Information der ELA hierzu vor.
VON EBERHARD VOGLER
Die für Aufzugshersteller wichtigen, neu hinzugekommenen oder geänderten "Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" (EHSR) der neuen Maschinenverordnung (MVO) gelten ab dem 20.01.2027. Das bedeutet, dass ab diesem Datum alle Aufzüge, die in Verkehr gebracht werden, diese neuen Anforderungen erfüllen müssen.
Auch die darin verbauten Sicherheitsbauteile nach Aufzugsrichtlinie (AR), Anhang III müssen die neuen Anforderungen erfüllen. Da es keine Übergangsfrist gibt, können bis einschließlich 19.01.2027 formell nur Aufzüge gemäß den aktuellen bestehenden Regelungen und nicht nach der neuen MVO in Verkehr gebracht werden.
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Internetseite ein begleitendes Dokument speziell für Aufzüge bereitgestellt. Auch wird dort auf ein vertiefendes Dokument der ELA verlinkt.
Was hat die AR mit der MR zu tun? In den EHSR der AR ist unter Punkt 1.1 ein Verweis zu finden, der die Einhaltung der EHSR der Maschinenrichtlinie bzw. zukünftig der neuen MVO einschließt.
Warum müssen die EHSR erfüllt werden, wir haben doch Normen? Einzuhalten sind grundsätzlich die EHSR. Wenn man davon ausgehen kann, dass die technischen Anforderungen in Normen geeignet sind, die EHSR zu erfüllen, werden diese im Offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union zitiert. Wer also eine zitierte Norm einhält, kann die Vermutungswirkung beanspruchen und davon ausgehen, dass auch die EHSR eingehalten sind.
Für die nachfolgenden Ausführungen ist die Differenzierung zwischen Vermutungswirkung und Konformitätsverfahren wichtig. Alle durchlaufenen Konformitätsverfahren für Aufzüge sowie die meisten für Sicherheitsbauteile müssen aktualisiert werden, damit die neuen EHSR zusätzlich abgedeckt sind. In der Regel ist dafür die Einbeziehung einer Notifizierten Stelle erforderlich. Ich gehe im folgenden Text nur auf die Vermutungswirkung ein.
Seit dem 17.06.2026 ist die Norm EN ISO 8100-1:2026 bei CEN verfügbar. Einzelne nationale Normungsorganisation wie z. B. British Standards haben diese auch schon veröffentlicht. Mit einer Zitierung ist im Spätherbst 2026 zu rechnen. Wer dann die zitierte Norm einhält, kann deren Vermutungswirkung für Systeme und Sicherheitsbauteile beanspruchen. Die Praxis sieht aber für die meisten Hersteller und Montagebetriebe anders aus, da ein Großteil der technischen Umstellungen und ierungen bis zum 20.01.2027 nicht abgeschlossen sein wird.
Was nun? Aus diesem Grund wird ein Weg ermöglicht, der es "ausnahmsweise" erlaubt, die bisherigen Normen einzuhalten und nur für die neu hinzugekommenen EHSR auszugsweise bestimmte Paragraphen der EN ISO 8100-1:2026 zuzulassen. Ein solches Mischen von Normen ist normalerweise nicht möglich.
In der Abbildung unten und dem begleitenden Index können die Zusammenhänge zwischen den gesetzlich vorgegebenen EHSR und den technischen Normanforderungen entnommen werden. Der linke Block zeigt die AR und den Teil der "alten" MR, die erfüllt werden müssen. Der rechte Block zeigt die AR (keine Änderungen) und die neue MVO. Dazwischen befinden sich zwei Blöcke mit Normen.
Foto: Grafik © Eberhard Vogler/TK Elevato - EHSR AR, Anhang I
- Teil der EHSR der MR, welche für Aufzüge, die unter die AR fallen, wichtig sind.
- Anforderungen der EN 81-20/-50, welche die relevanten EHSR der AR und MR erfüllen
- 2x Anforderungen von EN 81-20/-50, welche über (3) hinausgehen
- Anforderungen der ISO 8100-1/-2, welche die relevanten EHSR der AR und MR abdecken
- 6. 6.1, 6.2 Anforderungen von ISO 8100-1/-2, welche über (5) hinausgehen
- EHSR AR, Anhang III, identisch zu (1)
- Teil der EHSR der MVO, welche für Aufzüge, die unter die AR fallen, relevant sind.
- Teil der EHSR der MVO, welche
. für Aufzüge nach AR relevant sind und
. gegenüber den relevanten EHSR der MR (2) neu hinzugekommen sind. - Teil der EHSR der MVO,
. welche für Aufzüge nach AR relevant sind und
. gegenüber den relevanten EHSR der MR (2) neu hinzugekommen sind und
. bereits durch Anforderungen von EN 81-20/-50 und ISO 8100-1/-2 abgedeckt sind. - Teil der EHSR der MVO, welche
. für Aufzüge nach AR relevant sind und
. gegenüber den relevanten EHSR der MR (2) neu hinzugekommen sind und
. durch Anforderungen von EN 81-20/-50 nicht abgedeckt sind (Lücke 1) - Teil der EHSR der MVO,
. welche für Aufzüge nach AR relevant sind und
. gegenüber den relevanten EHSR der MR (2) neu hinzugekommen sind und
. weder durch Anforderungen von EN 81-20/-50 noch ISO 8100-1/-2 abgedeckt sind (Lücke 2).
Zuerst die gute Nachricht: Viele der neuen oder geänderten EHSR werden bereits durch EN 81-20:2020 erfüllt, da EN 81-20 die alten EHSR übererfüllt. Es ist aber auch zu erkennen, dass sich zwei Lücken ergeben: Lücke 1 betrifft nur die Norm EN 81-20:2020. Lücke 2 betrifft auch zusätzlich die neue Norm EN ISO 8100-1:2026. Auf Lücke 2 (künstliche Intelligenz) gehe ich nicht ein.
Foto: © TK ElevatorEs stellt sich nun die Frage, wie Lücke 1 geschlossen werden kann. Die nachfolgende Gleichung zeigt den Weg zum Erfolg: EN 81-20:2020 + EN ISO 8100-1:20261) + ISO 8102-20:20222) = Vermutungswirksamkeit ab 20.01.2027.
Zum Schluss sei angemerkt, dass die hier gegebenen Informationen und Empfehlungen auf dem bekannten Stand und den Einschätzungen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (Juli 2026) basieren.
Der Autor leitet das deutsche Spiegelgremium für Aufzüge und ist Chief Engineer für Vorschriften bei TK Elevator.
1) nur die Paragraphen 4.10.1.1.5, 4.10.1.1.6, 4.12.4, 6.2.2 g), 6.2.4 k) 7), 6.2.4 v) und 6.2.4 w) sowie Tabelle 25
2) ISO 8102-20:2022 ist nicht im Europäischen Amtsblatt zitiert. Nachdem aber EN ISO 8100-1:2026 im Amtsblatt zitiert werden wird, kann ab dann für Kapitel 5 und 6 der ISO 8102-20:2022 die Vermutungswirksamkeit beansprucht werden, da auf diese in EN ISO 8100-1:2026 referenziert wird.
Wie ist mit bestehenden Sicherheitsbauteilen für Aufzüge umzugehen? Für jedes existierende Sicherheitsbauteil muss entschieden werden, ob es durch die neuen oder geänderten EHSR betroffen ist. Der Hersteller sollte dies in seinem eigenen Interesse prüfen, um ggf. rechtzeitig Maßnahmen für ein zusätzliches Zertifikat einzuleiten, das die neuen oder geänderten EHSR abdeckt. Parallel sollten die Notifizierten Stellen die Gültigkeit bestehender Zertifikate überprüfen und ggf. mit den Herstellern Kontakt aufnehmen.
Können zusätzliche oder neue Zertifikate bereits vor dem 20.01.2027 ausgestellt und unterzeichnet werden? Ausgestellte Zertifikate und Konformitätserklärungen decken normalerweise die Gesetzgebung ab, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültig ist. Um einen reibungslosen Übergang zur MR zu realisieren, bietet es sich aus pragmatischen Gründen abweichend davon an, die Zertifikate bereits vor dem 20.01.2027 auszustellen und sie mit dem klaren Vermerk zu versehen, dass ihre Gültigkeit erst am 20.01.2027 beginnt.
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