(Foto: © Udo Niggemeier)

Rüstungen im Aufzugsbau

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Im Aufzugsbau kommt es bei Arbeiten auf Rüstungen immer wieder zu Unfällen. Meistens sind Abstürze oder das Durchbrechen der Rüstung die Ursache für tödliche Unfälle oder schwere Verletzungen.

Von Udo Niggemeier

Egal, ob es sich um einen Neubau oder eine Modernisierung (Ersatzanlagen) handelt: Oft werden die Aufzugschächte mit Rüstungen versehen, von denen aus Arbeiten wie die Schienenstellung, die Antriebsmontage oder die Demontage ausgeführt werden. Auch bei Reparaturen kann es notwendig sein, eine Rüstung in den Schacht einzubauen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Kabine bei einem Seilwechsel in den Seilen steht oder wenn Arbeiten an einer unten liegenden Fangvorrichtung erforderlich sind.

Rüstungen unterliegen den "Anforderungen für Gerüste" (TRBS 2121 Teil 1, DGUV-I 201-011, DGUV-I 209-053). Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob eine Rüstung errichtet, also eingebaut, oder eine vorhandene Rüstung genutzt wird.

Einbau von Rüstungen

Gerüstschuhe für Beton und Mauerwerk. Foto: © Hilti Deutschland AGGerüstschuhe für Beton und Mauerwerk. Foto: © Hilti Deutschland AG

Bereits bei der Planung muss bei der Lage der Rüstebenen berücksichtigt werden, dass diese bei späteren Montagearbeiten (Schienenbügel, Schienenstöße, Schachttüren mit Befestigung etc.) nicht im Weg sind und die Arbeiten sicher von den Rüstebenen aus ausgeführt werden können. Um die Rüstungen im Schacht zu verankern, werden üblicherweise Rüstschuhe verwendet.

Diese werden
• in Rüsthülsen gesteckt, die in den Schachtwänden eingebaut sind
• an den Ankerschienen oder Querriegeln von Schachtgerüsten verschraubt und
• mittels Dübel in den Schachtwänden verankert.
Hier sind zwingend die Angaben des Rüstschuhherstellers zu beachten. Wenn Dübel zum Einsatz kommen, muss die Festigkeit der Schachtwände berücksichtigt werden. Bei Beton ist diese in der Regel unproblematisch, bei Mauerwerk können jedoch Ausziehversuche erforderlich sein, um die Festigkeit zu überprüfen.

Auf die Rüstschuhe werden Balken (Riegel) und Bohlen (Belag) aufgelegt. Die entsprechenden Abmessungen können bei Standard-Schächten (bis 2,60 m x 1,80 m) dem Anhang 1 der DGUV-Information 209-053 entnommen werden (siehe Grafik). Bei größeren Schächten ist eine statische Berechnung erforderlich.

Anforderungen an das Rüstholz

Die Abmessungen bei Standard-Schächten (bis 2,60 m x 1,80 m) können dem Anhang 1 der DGUV-Information 209-053 entnommen werden. Foto: © DGUV Information 201-011Die Abmessungen bei Standard-Schächten (bis 2,60 m x 1,80 m) können dem Anhang 1 der DGUV-Information 209-053 entnommen werden. Foto: © DGUV Information 201-011

Das verwendete Holz muss der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 und der Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 338 entsprechen. Insbesondere ist auf Rissbildung, Astigkeit, Fäule und Insektenfraß zu achten. Oft wird das Rüstholz nach der Fertigstellung des Aufzugs eingelagert und später wiederverwendet. Durch falsche Lagerung entstehen aber oft Risse und Fäule im Holz, sodass eine S10-Sortierung hier nicht mehr sichergestellt werden kann.

Die Quer- und Längsriegel müssen gegen Verschieben, Kippen und Abheben gesichert werden. Dies ist beispielsweise durch Vernageln am Gerüstschuh oder die Verwendung eines Klemmbandes möglich. Außerdem müssen die Riegel vollflächig mit einer Mindestauflage von 80 mm im Rüstschuh aufliegen. Eine Verjüngung ist nicht zulässig.

Auf die Riegel wird der Belag aufgelegt, der meistens aus Holzbohlen besteht, welche mindestens 30 mm dick sein müssen. Auch diese müssen gegen Verschieben, Kippen und Abheben gesichert sein. Dies kann beispielsweise durch Vernageln oder Verschrauben geschehen. Der maximale Abstand der Bohlen darf nicht mehr als 2,5 cm sein und der waagerechte Abstand zwischen Belag und Schachtwand 30 cm nicht überschreiten. Ist der Abstand größer, müssen weitere Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Nach der Fertigstellung muss der Errichter die Rüstung von einer zur Prüfung befähigten Person abnehmen lassen und einen Freigabeschein anbringen.

Nutzung von Rüstungen

Eine Rüstung darf nur genutzt werden, wenn der Freigabeschein vom Errichter angebracht wurde und eine qualifizierte Person des eigenen Unternehmens die Rüstung in Augenschein genommen hat. Dabei muss die Eignung des Gerüsts sowie die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. Ein schriftlicher Nachweis ist sinnvoll.

Die maximale Flächenlast ist dem Freigabeschein zu entnehmen. Diese darf nicht überschritten werden. Es ist ratsam, Punktlasten, wie sie zum Beispiel durch Leitern entstehen, zu vermeiden. Der Nutzer der Rüstung (Monteur/Techniker) darf diese auch nicht verändern. Davon ausgenommen ist das Aufdecken einzelner Bohlen des Belags, beispielsweise zu Transportzwecken. Dabei ist zu beachten, dass bei Spalten größer als 30 x 30 cm weitere Schutzmaßnahmen gegen Absturz zwingend erforderlich sind.

Diese können beispielsweise sein:
• Geländer
• Fangnetze
• PSA gegen Absturz.

Dabei muss das TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Persönlich) beachtet werden. Nach der Arbeitsausführung müssen die Bohlen wieder aufgelegt und befestigt werden.

Alle Nutzer von Rüstungen müssen durch ihre Arbeitgeber mindestens einmal pro Jahr über den sicheren Umgang mit diesen unterwiesen werden.

Der Autor ist Geschäftsführer der ASIB-Niggemeier und erster Vorsitzender der Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen e. V. (VmA).


Weitere Informationen: https://asib-niggemeier.de/

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